Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  §  2029—2035

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Auskunft  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  erteilt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf
Verlangen  des  Erben  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  so  vollständig  gemacht
  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschriften  des  §  259  Abs.  3  und  des  §  261  finden  Anwendung.


§  2029.  Die  Haftung  des  Erbschaftsbesitzers  bestimmt  sich  auch
gegenüber  den  Ansprüchen,  die  dem  Erben  in  Ansehung  der  einzelnen
Erbschaftsgegenstände  zustehen,  nach  den  Vorschriften  über  den  Erbschaftsanspruch.-)


§2030.  Wer  die  Erbschaft  durch  Vertrag  von  einem  Erbschaftsbesitzer
  erwirbt,  steht  im  Verhältnisse  zu  dem  Erben  einem  Erbschaftsbesitzer
  gleich.-")

2031.  Überlebt  eine  für  tot  erklärte  Person  den  Zeitpunkt,
der  als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,?5)  so  kann  sie  die  Herausgabe  ihres
Vermögens  :0)  nach  den  für  den  Erbschaftsanspruch  geltenden
Vorschriften  ':)  verlangen.  Solange  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt,  wird
die  Verjährung  seines  Anspruchs?s)  nicht  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er  von  der  Todeserklärung
  Kenntnis  erlangt.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Tod  einer  Person  ohne  Todeserklärung
  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist.““)

Vierter  Titel.  Mehrheit  von  Erben.

I.  Rechtsverhältnis  der  Erben  unter  einander.])

8  2032.  Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,  so  wird  der
Nachlaß  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Erben.:)

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften  der  88  2033
is  2041.

520  33.  Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse
  verfügen.s)  Der  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  über  seinen  Anteil
  verfügt,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


Über  seinen  Anteil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  kann
ein  Miterbe  nicht  verfügen.“)

§2034.  Verkauft  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  einen  Dritten,')
  so  sind  die  übrigen  Miterben  zum  Vorkaufe  berechtigt

Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  zwei
Monate.  Das  Vorkaufsrecht  ist  vererblich.

8  2035.  Ist  der  verkaufte  Anteil  auf  den  Käufer  übertragen,)
so  können  die  Miterben  das  ihnen  nach  §  2034  dem  Verkäufer  gegenüber
  zustehende  Vorkaufsrecht  dem  Käufer  gegenüber  ausüben.“")  Dem
Lerläuser  gegenüber  erlischt  das  Vorkaufsrecht  mit  der  übertragung
ßes  Anteils.

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