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Erlänterungen

der  Miterben“  88  2034,  2035),  verpfänden,  einen  Nießbrauch  daran  bestellen
usw.  Ebenso  können  die  Gläubiger  eines  Miterben  dessen  „Anteil
am  Nachlasse“  pfänden  (§  859  Abs.  2  3PO.).  Durch  eine  Verfügung  über  den
„Anteil“  eines  Miterben  am  Nachlasse,  insbesondere  durch  eine  Veräußerung
des  Erbteils,  wird  die  „Gemeinschaftlichkeit“  des  Vermögens  unter
den  Beteiligten  an  sich  nicht  berührt,  es  tritt  eben  an  Stelle  des  Erben
der  „Erwerber"  des  Erbteils,  dber  Erbschaftskäufer,  und  diesem  und
den  übrigen  Erben  gehört  dann  das  den  Nachlaß  bildende  Vermögen  gemein
  aftlich.  gei  der  „Gesellschaft"  §  719  und  der  „ehelichen  Gütergemeinschaft“
  §  1442  ist  dies  anders,  weil  dort  aus  persönlichen  Gründen  nicht
ein  anderes  Mitglied  in  die  Vermögensgemeinschaft  gebracht  werden
soll.)  —  b)  über  einen  Anteil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
kann  dagegen  ein  Miterbe  vor  der  Teilung  nicht  „perfügen“.
vgl.  §  2033  Abs.  2  und  Note  2  unter  a.  Sola  o  Nachlaß  nicht
geteil4“  ist,  Pehört  den  daran  beteiligten  vier  Miterben  nicht  etwa  je  ½
an  den  zum  Nachlasse  gehörenden  Grundstücken,  Hypotheken=  und  sonstigen
Bordern  n  usw.  Infolgedessen  ist  es  vor  der  Teilungnicht  zuläsi
  g,  daß  die  vier  Erben  als  Eigentümer  des  Grundstücks  zu  je  ¼“"  im  Grun
buch  eingetragen  werden  sondern  fie  können  nur  ohne  A  von  bestimmten
Teilen  schlechtweg  „als  Miterben“  eingetragen  werden.  Es  kann  vager  vor
der  Teilung  kein  Miterbe  einen  Teil  des  Grundstücks  958  auflassen,  mit
ypotheten  usw.  belasten  (8  2040  Abs.  1).  Ebensowenig  können  die  Gläuiger
  eines  Miterben  vor  der  Teilung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
aust  einem  Anteile  am  Grundstück,  als  Uen  Schuldner  gehirig.  5othien
oder  Vormerkungen  eintragen  lassen.  pvgl.  §  859  Abs.  2  3PO.  b  und
welchen  „Anteil“  jeder  der  vier  Miterben  von  dem  Grundstück  erhalten
wird,  zeigt  sich  erst  bei  der  „Teilung“.  Diese  kann  ergeben,  daß  einer  der  vier
Miterben  gar  nichts  mehr  von  dem  Nachlaß  erhält,  z.  B.  er  t  zum
Nachlasse  schuldi  ist  als  sein  Erbteil  beträgt.  Wenn  die  vier  Miterben
„gemein  t  iches  Eigentum  zur  gesamten  Hand“  an  dem  Nachla  -
grundstück  in  „Miteigentum  zu  je  ¼“  verwandeln  wollen,  so  bedar
dahin  gehender  „Teilungs-Vertrag“  gemäß  §  313  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Form,  und  zur  Eintragung  der  vier  Erben  als  „Miteigentümer
zu  je  ¼  bedarf  es  der  gegenseitigen  Auflassung  unter  den  vier  Erben.
B.  Wenn  ein  Miterbe  seinen  „Anteil  an  dem  Nachlasse“  (Erbteil)
veräußert,  erfolgt  die  „übertragung“  a#n  weiteres  durch  den
Abs  luß  des  Veräußerungsvertrags  (notariell  oder  gerichtlich  §  2033
Abs.  1).  Esbedarf  nicht  der  sonst  für  die  „übertragung"“  der  einzelnen
Nachla  nstände  erforderlichen  übertragungs  sormen  (nluflasta  bei
Grundstücken,  „Übergabe“  bei  bewglichen  Sachen,  „Abtretung“  415„
rungen).  vgl.  den  haufigen  Fall  des  Anhangs  19  zu  §  2042  unter  d.  Anders
ist  es,  wenn  ein  „Allein-Erbe“  die  Erbschaft  veräußert  (Note  zu  §  2374).
C.  Entsprechend  dem  Gesagten  bestimmt  #  859  Abs.  2  3PO.,  daß  der
„Anteil  “  eines  Miterben  am  Nachlasse  (der  Erbteil)  der  PFfändung  und
überweisun  g  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt,  nicht  aber:
sein  Anteil  an  den  e  n  lnen  Nachlaßgegenständen.
oten  2  und  3.

4  vgl
2034  l  V0.  2371  ff.
6)  Um  sie  gegen  die  Unannehmlichkeiten  des  Eindringens  eines  Fremden
zu  Aüen.  s  Vorkaufsrecht  wirkt  nicht  bloß  gegen  die  Miterben,  sondern
auch  gegen  den  Käufer  (ingich:  vgl.  §§#  2035—2037  und  z8  504  ff.,  die  zur
Anwendung  kommen,  soweit  88  2034—2037  nichts  anderes  bestimmen.
¾7  ote  3  unter  B.
s8)  Die  „übertragung“  auf  die  Miterben  erfolgt  dann  ohne
weiteres,  wie  Note  3  unter  B  bemerkt.  vgl.  auch  Note  6.
6)  §§  121,  510.  ·
2036  die  zunächst  gemäß  2382,  2383  auf  ihn  übergegangen  war.

2035

2038  11)  vgl.  Note  2  unter  a,  §  2062  und  Noten.
12)  Über  „Pflicht  zur  Auskunft“  Note  21  zu  §  2028.

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