Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  3  2036—2043

Der  Verkäufer  hat  die  Miterben  von  der  Übertragung  unverzüglich
  zu  benachrichtigen)

2036.  Mit  der  Übertragung  des  Anteils  auf  die  Miterben
wird  der  Käufer  von  der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
frei.!o)  Seine  Haftung  bleibt  jedoch  bestehen,  soweit  er  den  Nachlaßgläubigern
  nach  den  §§  1978  bis  1980  verantwortlich  ist;  die  Vorschriften
der  §§  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

8  2037.  Ühberträgt  der  Käufer  den  Anteil  auf  einen  anderen,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  2033,  2035,  2036  entsprechende  Anwendung.


§  2038.  Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht  den  Erben  geneinschaftlich
  zu.11u)  Jeder  Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber  verpflichtet,
  zu  Maßregeln  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  erforderlich  sind  13)  die  zur  Erhaltung  notwendigen
Maßregeln  kann  jeder  Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  andeken
  treffen..)

Die  Vorschriften  der  88  743,  745,  746,  748  finden  Anwendung.  Die
Teilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei  der  Auseinandersetzung.  Ist
die  Auseinandersetzung  auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  ausgeschlossen,  so
kann  jeder  Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres  die  Teilung  des  Reinertrags
  verlangen.

§  2039.  Eehört  ein  Anspruch  zum  Nachlasse,1538)  so  kann  der
Verpflichtete  nur  an  alle  Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Miterbe
  nur  die  Leistung  an  alle  Erben  fordern.")  Jeder  Miterbe  kann
verlangen,15)  daß  der  Verpflichtete  die  zu  leistende  Sache  für  alle  Erben
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.

#  2040.  Die  Erben  können  über  einen  Nachlaßgegenstand  nur
#emeinschaftlich  verfügen.1)

eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  kann  der

Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben  zustehende
  Forderung  aufrechnen.  #)

§  2041.  Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines
Nachlaßgegenstandes  oder  durch  ein  Nechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich
auf  den  Nachlaß  bezieht,  gehört  zum  Nachlasse.")  Auf  eine  durch-ein
solches  Rechtsgeschäft  erworbene  Forderung  findet  die  Vorschrift  des
§52019  Abs.  2  Anwendung.

§  2042.  Jeder  Miterbe  kann  jederzeit  die  Auseinandersetzung
verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den  §8  2043  bis  2045  ein  anderes  ergibt.:)


Die  Vorschriften  des  §  749  Abs.  2,  3  und  der  §8  750  bis  758  finden
Anwendung.

*#2043.  Soweit  die  Erbteile  wegen  der  zu  erwartenden  Geburt
eines  Miterben  noch  unbestimmt  sind,-o)  ist  die  Auseinandersetzung  bis
zur  Hebung  der  Unbestimmtheit  ausgeschlossen.

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