Erläuterungen

13)  Es  ist  dies  eins  der  trotz  des  Grundsatzes  der  „Gemeinschaftlichkeit“
bestehenden  sogen.  „Individualrechte“  jedes  Miterben.  vgl.  auch  §  2039  Abs.  1
2,  §  2357  Abs.  1  Satz  2.

z  2039  3  a)  vgl.  §  432.  ·

14)  Note  2  unter  a,  Note  3  unter  A  und  C.  Ein  Miterbe,  der
an  den  noch  nicht  geteilten  Nachlaß  eine  Geldleistung  schuldig
ist,  braucht  nicht  bar  zu  zahlen,  soweit  dies  nicht  zur  Berichtl  ung  der  Nachlaßverbin
  lichkeiten  nötig  ist,  sondern  kann  verlangen,  da  e  Schuld  auf
seinen  Erbteil  angerechnet  und  angewiesen  werde.

15)  auch  im  Wege  der  von  ihm  allein  erhobenen  Klage,  „Individualrecht“
  (Note  13).  Voraussetzung  der  Klage  ist,  daß  die  Fordeem

ällig  ist.  enn  zum  Fälligmachen  eine  „Kündigung“"  nötig  ist,  gilt
S  2040  Abs.  1  und  Note  16.

10)  vgl.  Note  2  unter  a.  Die  Miterben  können  also  z.  B.  eine  zum
Nachlasse  gehörige  Forderu#t  Hypothek)  nur  gemeinschaftlich  „kündigen",
  fefern  nicht  die  Kün  unß  im  besenderen  Falle  „eine  zur  Erhaltung
  des  Nachlasses  erforderlccke  aßregel“  ist;  dann  kann  auch  der  einzelne
Miterbe  kündigen.  ".  2038  Abs.  1  am  Ende.  pvgl.  §  747  3P.  und  oben
Note  2  unter  c.  —  Verfügen,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.

·  v7-§§387ss.

8  2041  18)  vgl.  Note  9  zu  §  1370.

*2042  19)  vgl.  Anhang  19  zu?7§  2042  (Auseinandersetzung  unter  Miterben  —.
Erbteilungs-Vertrag.  —  Form.  —  Verfahren.  —  Einzelheiten).

2043  20  1923  Absf.  2.

2  21)  Die  zuneichleehung.  usw.  ist  unwirksam  im  Falle  des  §  1669
(Auseinandersetzungspflicht  des  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  sich  wieder
verheiratenden  Ehegatten).  vgl.  jedoch  Note  103  zu  §  1669.  —  nn  die

i

Miterben  einig  sind,  brauchen  sie  natürlich  eine  letztwillige  Verfügung  des
angegebenen  Fht  nicht  zu  befolgen,  sondern  können  sich  jederzeit  auseinandersetzen.
  ill  der  Erblasser  die  Befolgung  seiner  Anordnung  (z.  B.  im
milieninteresse)  sicher  stellen,  so  kann  er  dies  nur  durch  Ernennung  eines
estamentsvollstreckers.  8§8  2197,  2203,  2204.
22  o9l.auch  §  16  Abs.  2  KO.

8  2045  23)  §  1
8  2046  24)  vgl.  88  2058  ff.
26)  vgl.  namentlich  die  nach  §  2042  Abs.  2  zur  Anwendung  kommenden

755.
5  2047  26)  Hierfür  gelten  88  744,  745.

(Fortsetzung  von  Seite  618)

Zur  Fortführung  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden
Vormundschaft  oder  Pflogschaft  ist  die  Genehmigung  nicht  erforderlich.

Die  für  dio  unentgeltliche  Führung  des  Amtes  als  Vormund,  Gegenvormund,
Pfleger  oder  Beistand  geltenden  Vorschriften  bleiben  unberührt.

Zu  Art.  139  Einf.-Ges.  Erbrecht  von  Anstalten.

42.  Stirbt  in  einer  Landes-Irrenanstalt  ein  Kranker.  der  zu  llngerer  Ver-Pfiegung
  aufgenommen  oder  beibebalten  war,  ohne  Hinterlassung  von  Erben  der  ersten
oder  zweiten  Ordnung  oder  von  Voreltern,  so  ist  der  Fiskus,  wenn  der  Kranke  die
letzten  vior  Jahre  vor  seinem  Tode  in  einer  solchen  Anstalt  zugebracht  hat,  zur  Hülfte,
bei  kürzerer  Dauer  des  Aufenthalts  zu  einem  Dritteile  der  Erbschaft  gesetzlicher  Erbe.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Alleinerbe  sein  würcde.

Diose  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Kranke,  für  die  etwas  anderes
vereinbart  ist,  sowie  auf  Pensionäre.  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  mit  der  Verordnung
vom  31.  Juli  1898  im  Auszuge  veröffontlichten  Regulativs  für  die  Unterbringung  in  eine
Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  für  Geisteskranke  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  161  flg.)  aufgenommen
worden  sind.

5  48.  Stirbt  in  einem  Ortsarmen-,  Ortskranken-  oder  Ortswaisenhaus  oder  in
einer  Bezirksanstalt  dieser  Art  oine  Person,  deren  Aufnahme  unentgeltlich  erfolgen
musste,  so  steht  der  juristischen  Person,  der  die  Anstalt  gehört,  ein  gleiches  gesetzliches
Krbrecht  wie  dem  Fiskus  nach  8  42  zu.

(Fortsetzung  folgt  Seite  632)

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