Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  8  2044—2048

Das  gleiche  gilt,  soweit  die  Erbteile  deshalb  noch  unbestimmt  sind,
weil  die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung,  über
die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt  oder  über  die
Genehmigung  einer  vom  Erblasser  errichteten  Stiftung  noch  aussteht.

§  2044.  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung
  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder  von  der  Einhaltung  einer  Kündizungsfrist
  abhängig  machen.-1)  Die  Vorschriften  des  §  749  Abs.  2,  3,  der
8  750,  751  und  des  §  1010  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.-)

Die  Verfügung  wird  unwirksam,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem
Eintritte  des  Erbfalls  verstrichen  find.  Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,
  daß  die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines  bestimmten
  Ereignisses  in  der  Person  eines  Miterben  oder,  falls  er  eine
Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis  anordnet,  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  oder  bis  zum  Anfalle  des  Vermächtnisses
gelten  soll.  Ist  der  Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis  eintreten
soll,  eine  juristische  Person  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
Frist.

§  2045.  Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
  bis  zur  Beendigung  des  nach  8  1970  zulässigen  Aufgebotsverfahrens
  oder  bis  zum  Ablaufe  der  im  §  2061  bestimmten  Anmeldungsfrist
  aufgeschoben  wird.  Ist  das  Aufgebot  noch  nicht  beantragt  oder  die
öffentliche  Aufforderung  nach  §  2061  noch  nicht  erlassen,  so  kann  der  Aufschub
  nur  verlangt  werden,  wenn  unverzüglichss)  der  Antrag  gestellt
  oder  die  Aufforderung  erlassen  wird.

8  2046.  Aus  dem  Nachlasse  sind  zunächst  die  Nachlaßverbindlichleiten
  zu  berichtigen.:")  Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
zurückzubehalten.

Fällt  eine  Nachlaßverbindlichkeit  nur  einigen  Miterben  zur
Last,  so  können  diese  die  Berichtigung  nur  aus  dem  verlangen,  was  ihnen
bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

Zur  Berichtigung  ist  der  Nachlaß,  soweit  erforderlich,  in  Geld
umzusetzen.:5)

8  2047.  Der  nach  der  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
verbleibende  Überschuß  gebührt  den  Erben  nach  dem  Verhältnisse  der
Erbteile.

Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Erblassers,  auf  dessen  Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß  beziehen,
  bleiben  gemeinschaftlich.#6)

8  2048.  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  Anordnungen
  für  die  Auseinandersetzung  treffen.  Er  kann  insbesondere  anordnen,
  daß  die  Auseinandersetzung  nach  dem  billigen  Ermessen  eines
Dritten  erfolgen  soll.  Die  von  dem  Dritten  auf  Grund  der  Anordnung
getroffene  Bestimmung  ist  für  die  Erben  nicht  verbindlich,  wenn  sie
offenbar  unbillig  ist;  die  Bestimmung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
Urteil.

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