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Erläuterungen

r  al#“  nicht:  zum  „Erkaufswerte

28  Anhang  1  m  Ende  zu  §  90  („Landgut")  und  E.  137
„Ertrag  —ise  über'  das  einem  iterben  kraft  Geleze  2  (  („Anerbenrecht“)
  zustehende  Recht  zur  übernahme  eines  Landgutes

29)  Das  BGB.  steht  auf  dem  Standpunkte,  daß  bei  der  Auseinanderletung
  "17  eine  Ausgleichung  wegen  gewisser  Vorempfänge  stattzufinden

a)  Eine  Ausgleichun  —  besteht  nur  unter  den  Abkömmlingen
(Kinder-  Enkel  usw.)  des  Erblassers,  wenn  mehrere  Abkömmlinge  erben,
indem  das  Gesetz  davon  ausgeht,  der'  Erblasser  habe  durch  bestimmte  Zuwendungen
  bei  Lebzeiten,  falls  er  dabei  nichte  anderes  an  Reror  hat,  keinen
Abkömmling  bevorzugen  wollen.  Im  Verhältnisse  *  “*“3  n
und  dem  mit  ihnen  erbenden  Ehegatten  des  Erbla  v  sowie  im
hältnisse  zwischen  anderen  Erben  als  „Abkömmling  hen“  (3.  Ceschwister
  Ges  i  wisterkinder)  nestelt  t  keine  ihisgleichu  Peinchte  Aber  0  unter

n  findet  d  usgleichungspflicht  im  allgemeinen  nur  im
Ile  der  alle  Beit  Erbfolge  statt.  t  bor  Erblasser  die  Erbfo  durch
Ben  “—  Erbvertraß  bestimmt,  so  darf  in  der  Regel  davon

Wangen!  werden  dab  er  hierbe  die  bei  Lebzeiten  dem  einen  oder  andern

mling  gema  Zuwendu  bereits  berücksichtigt,  hat.
Sbe  Ausnahme  von  dieser  Rege  W1½  2052;  hält  der  GEräan  in  der
dort  vorausgesetzten  Näe  an  der  gesetz  gbfolge  t,  so  ist  zu  vermuten,
  daß  er  auch  in  Ansehung  der  (Augrüche  icht“  nicht  von  dem
ndod  wollte,  was  bei  der  1#l  71#  en  Erbfolge  gilt.

r  Welche  Vorempfänge  zur  eichung  ebringen  sind,  bestimmt

Lanach  sind  kenlsilngvhr  1)  „Zuwendunge  n
E  *  züglich  deren  dieser  die  rlldeems  licht  angeordnet
.l  sei  es  bei  der  Zuwendung  formlos  (des  Beweises  halber
(#  ie  chriftform),  sei  2  nach  der  Zuwendung  durch  letzt  wil-*
  V  Agung.  Unter  den  Begriff  Zuwendungen  fallen  nicht  nur
nkung  en“,  sondern  auch  andere,  z.  B.  wenn  der  Erblasser  die  Spielanes-
  ohnes  bezahlt,  wenn  er  ihm  ein  unverzinsliches  -
2  au  längere  Zeit  währt.  —  2)  Falls  der  Erblasser  *rWsWVBl  Anordnung
betreffend  die  FAueglei  ngspflicht“  elrtn  chet  find  kraft  Eesetes  „aus-#trsssen
  rstn  Musstattung  SS  e  —  Ausbildungskosten
  nach  nä  erer  Bestimmung  —  2050  Abs.  und  2.  Jedoch  stehc  es
dem  Erblasser  frei,  die  Ausgleich#nge  licht  erlassen  (auch  in  den  Fällen
des  Abs.  2),  sei  es  bei  der  Zuwendung  formlos  (des  Beweises  halber  empfiehlt
  ch  2.r  sei  es  nach  der  Zuwendung  durch  letztwillige
Verfügun  ür  die  Wirksamkeit  einer  rSestimmung  des  Erblassers
treffend  die  „  nor  nung“  oder  den  „Erlaß“  der  Aus  leich  ngspflicht  .  uan
Ere  hend  unter  1  und  2)  kommen  auch  in  Betracht  E135
Flichtteilsrecht  §§  2315,  2316,  2325  ff.  nebst  Noten,  insbeson  re  Note  rda

c),  Wenn  die  „Ausgleichungspflicht“  bei  der  Erbteilung  aus  Irrtum
unberücksichtigt  geblieben  sein  sollte,  bleibt  den  benachteiligten  Miterben
  gegen  den  ehlireen  len  0  der  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gemäß  8§#§  812  v.

d)  Auf  „Zuwendungen“,  die  ein  unter  der  Herrschaft  des  BGB.
r*rn1ut  Erblasser  vor  dem  1.  Januar  1900  gemacht  hat,  findet
in  N-  „Ausgleichungsp  eaßkle  t“  lediglich  B.  Anwendung,
soweit  der  afer  nicht  in  zulässiger  Weise  ein  anderes  bestimmt  hat.

z.  14  Zuschüsse  an  Offiziere,  Beamte  usw.  zum  standesmäßigen
unterha  te.

32)  worüber  im  Streitfalle  der  Prozeßrichter  nach  den  Umständen  des
Falles  zu  utscheiden  hat.  „Mäßigen  Zuschuß  wirft  niemand  ein.“  Dagegen
  aßtio  ser  Zuschuß  schreit  Ach  Ausg  rn  (C).  Für  die  Frage,
ob  „Überma  "“  vorliege,  kann  in  Betracht  kommen  der  Erblasser  den  Zu-626

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