Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  8  2049—2054

8  2049.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  einer  der  Miterben
das  Necht  haben  soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  zu  übernehmen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  das  Landgut  zu  dem
Ertragswert  angesetzt  werden  soll.)

Der  Ertragswert  bestimmt  sich  nach  dem  Reinertrage,  den  das
Landgut  nach  seiner  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger
  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  kann.)

§  2050.  Abkömmlinge,  die  als  gesetzliche  Erben  zur  Erbfolge
gelangen,  find  verpflichtet,)  dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser  bei
dessen  Lebzeiten  als  Ausstattung  s0)  erhalten  haben,  bei  der  Auseinandersetzung
  unter  einander  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  soweit
nicht  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  ein  anderes  angeordnet
  hat.

Zuschüsse,  die  zu  dem  Zwecke  gegeben  worden  find,  als  Einkünfte
  verwendet  zu  werden,#1)  sowie  Aufwendungen  für  die  Vorbildung
  zu  einem  Berufe  find  insoweit  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  als
sie  das  den  Vermögensverhältnissen  des  Erblassers  entsprechende
  Maß  überstiegen  haben.)

Andere  Zuwendungen  unter  Lebenden  find  zur  Ausgleichung  zu
bringen,  wenn  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet
  hot.

§  2051.  Fällt  ein  Abkömmling,  der  als  Erbe  zur  Ausgleichung
verpflichtet  sein  würde,  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  weg,)  so  ist  wegen
der  ihm  gemachten  Zuwendungen  der  an  seine  Stelle  tretende
Abkömmlings)  zur  Ausgleichung  verpflichtet.

Hat  der  Erblasser  für  den  wegfallenden  Abkömmling  einen  Ersatzerben
  eingesetzt,5)  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser
nicht  mehr  erhalten  soll,  als  der  Abkömmling  unter  Berückfichtigung
  der  Ausgleichungspflicht  erhalten  würde.

8  2052.  Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  auf  dasjenige  als
Erben  eingesetzt,  was  sie  als  gesetzliche  Erben  erhalten  würden,  oder  hat
er  ihre  Erbteile  so  bestimmt,  daß  sie  zu  einander  in  demselben  Verhältnisse
  stehen  wie  die  gesetzlichen  Erbteile,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  nach  den  88  2050,  2051  zur  Ausgleichung
  verpflichtet  sein  sollen.

§  2058.  Eine  Zuwendung,  die  ein  entfernterer  Abkömmling  vor
dem  Wegfalle  des  ihn  von  der  Erbfolge  ausschließenden  näheren  Abkömmlinges
  36)  oder  ein  an  die  Stelle  eines  Abkömmlinges  als  Ersatzerbe
  :7)  tretender  Abkömmling  von  dem  Erblasser  erhalten  hat,  ist  nicht
zur  Ausgleichung  zu  bringen,  es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei  der
Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet  hat.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Abkömmling,  bevor  er  die  rechtliche
  Stellung  eines  solchen  erlangt  hatte,“)  eine  Zuwendung  von
dem  Erblasser  erhalten  hat.

8  2054.  Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute  der  all—
gemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt

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