8  2051

8  2053

*2054

§  2056

Erläuterungen

schuß  oder  die  Aufwendungen  mangels  hinreichender  Einkünfte  aus  seinem
ver  ältnismäpi  nicht  8—  Stammvermögen  gemacht  hat.
33)  pgl.  eae  azu  1935,  8  .

34)  d.  h.  Abkömmling  des  E  rblassers.  Es  kann  dies  ein  Abkömmling
  oder  ein  Bruder,  Neffe  oder  Nichte  usw.  des  Weggefallenen  sein.

36)  der  kein  Abkömmling  zu  sein  braucht.  2096.

36)  vgl.  Note  33.  Wenn  8  B.  der  Erblasser  A  seiner  Enkelin  C,  der
Tochter  seines  Sohnes  B,  bei  Lebzeiten  des  B  eine  Ausstattung  von
10  000  Mk.  gegeben  hat,  und  wenn  später  der  Sohn  B  vor  dem  Erbicher  A
stirbt,  und  wenn  der  demnächst  verstorbene  Erblasser  A  als  gesetzliche  Erben
einen  Sohn  D,  eine  Tochter  E  und  die  Enkelin  C  hinterlassen  hat,  braucht  die
C  gemäß  §  2053  die  Ausstattung  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  falls  4
dies  nicht  bei  Zuwendung  der  Ausstattung  (formlos)  oder  später  durch
letzt  w  rmie  Verfügung  angeordnet  Lal.  vgl.  hierzu  Note  29  unter  b.

37

38)  vgl.  Note  29  unter  b.

*?)  z.  B.  durch  Legitimation  88  1719,  1723,  1736,  durch  Annahme
  an  Kindesstatt  88  1757,  1762.

10)  §§  1465,  1538,  1549.  „Was  Vater  aus  dem  Samntgut  schenkt,

t  die  Mutter  halb  geschenkt.  —  Was  Stiefvater  aus  dem  Samtgut
chenkt,  hat  Mutter  gang  geschenkt,  —  Wer  aus  dem  Santgut  übermäßig
  mt,  hat  ganz  allein  geschenkt“  (C).
41  14  3

½  eispiel:  Jemand  hinterläßt  als  esetzliche  Erben  eine
Ehefrau  und  5  Kinder  A,  B,  C,  D,  E.  Der  Nachlaß  beträgt  160  000  Mk.
B  hat  vom  Erblasser  bei  Lebzeiten  eine  Aussteuer  von  10  000  Mk.,  A  zur
Etablierung  eines  Geschäfts  5000  Mk.  erhalten.  Sowohl  die  „Aussteuer“  wie
der  „Etablierungs-Beitrag"  fallen  unter  den  Begriff  der  „Au  s  t  attung“
(vgl.  §§  1620,  1624  und  namentlich  Note  11  zu  §  1620).  Hier  wird,  wie  folgt,
geteilt:  Die  Ehefrau  erhält  zunächst  ihren  gesetzlichen  Erbteil  von  ½
(§  1931)  —=  40  000  Mk.  Zu  dem  Reste  des  Nachlasses  von  120  000  Mk.  werden
die  als  „Ausstattungen“  nach  §  2050  „ausgleichungspflichtigen“  Zuwendungen
von  10  000  und  5000  Mk.  hinzugerechnet  —  135  000  M.  Nunmehr
werden  die  Erbteile  der  5  Kinder  berchet  —  27000  Mk.  für  jedes,  und  es
erhalten  unter  „Anrechnung“  der  Zuwendungen:  A  22000  Mk.,  B  17  000
Mk.,  C,  D,  E  je  27000  Mk.,  zusammen  —  120  000  Mk.,  die  Summe  des  unter
die  Abkömmlinge  zu  verteilenden  Nachlasses.

-  Angenommen,  im  Beispiele  der  Note  42  hätte  B  als  Aussteuer  nicht
10  000  M.,  Fene  40  000  Mk.  erhalten.  Dann  würden  zu  den  unter  die  ausleichungsp
  lichtigen  Abkömmlinge  zu  verteilenden  120  000  Mk.  hinzuzurechnen
Fein:  40  000  Mk.  Aussteuer  des  B  und  5000  Mk.  Etablierungskosten  des  —
165  000  Mk.  Der  hiervon  berechnete  Erbteil  jedes  der  5  Kinder  beträgt:
33000  Mk.  Nun  hat  aber  B  bereits  40  000  Mk.  erhalten;  gemäß  L12000  t
Bnichts  herauszuzahlen,  es  bleiben  nur  „Erbteil“  und  „Aussteuer“
von  Baußer  An  hans  ,  und  es  wird,  wie  folht  Ercchnet-  Zu  den  erwähnten
120  000  Mk.  Bachla  treten  hinzu  die  5000  Mk.  tablierungskosten  des  A  —
125  000  M.  Diese  werden  unter  die  4  Kinder  A,  C,  D,  verteilt,  so  daß
jedes  31250  Mk.  erhält,  A  aber  sich  seine  5000  Mk.  Etablierungskosten  anrechnen
  lassen  muß.  Es  erhalten  mithin  A  26  250  Mk.,  C,  D,  E  jeder  31  250  Mk.,
zusammen  —  120  000  Mk.,  der  Summe  des  unter  die  Abkömmlinge  zu  verteilenden
  Nachlasses.  B  erhält  nichts  mehr.  Z
Ein  anderes  Beispiel  zu  §  2056:  Jemand  hinterläßt  als  gesetzliche
Erben  seine  Ehefrau,  einen  Sohn  A  und  2  Enkel  (Kinder  einer  vorverstorbenen
  Tochter)  B  und  C.  Der  Nachlaß  beträgt  60  000  Mk.  Die  Enkelin  C
nat  vom  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten,  aber  nach  dem  Tode  ihrer
utter,  eine  „Ausstattung“  von  18  000  Mk.  erhalten.  Her  wird,  wie
folgt,  geteilt:  Die  Ehefrau  erhält  4½  nächst  ihren  gesetzlichen  Erbteil  von
½  6  1931)  —  15  000  Mk.  Zu  dem  Rest  des  Nachlasses  von  45  000  Mk.  wird
die  Ausstattung  der  C  von  18  000  Mk.  hinzugerechnet  —  63  000  Mk.  Hiervon

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