Verhältuis  zwischen  den  Erben  und  Naßlaßgläubigern  8  2055—2060

als  von  jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt
jedoch,  wenn  sie  an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der  nur  von  einem
der  Ehegatten  abstammt,  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der
Zuwendung  zu  dem  Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem
Ehegatten  gemacht.“o)

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.“1)


§&amp;  2055.  Bei  der  Auseinandersetzung  wird  jedem  Miterben  der
Wert  der  Zuwendung,  die  er  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat,  auf  seinen
Erbteil  angerechnet.  Der  Wert  der  sämtlichen  Zuwendungen,  die  zur
Ausgleichung  zu  bringen  sind,  wird  dem  Nachlasse  hinzugerechnet,  soweit
  dieser  den  Miterben  zukommt,  unter  denen  die  A  usg  leichung
stattfindet.“)

Der  Wert  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  der  die  Zuwendung
erfolgt  ist.

82056.  Hat  ein  Miterbe  durch  die  Zuwendung  mehr  erhalten,
als  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommen  würde,  so  ist  er  zur
Herauszahlung  des  Mehrbetrags  nicht  verpflichtet.  Der  Nachlaß  wird
in  einem  solchen  Falle  unter  die  übrigen  Erben  in  der  Weise  geteilt,
daß  der  Wert  der  Zuwendung  und  der  Erbteil  des  Miterben
außer  Ansatz  bleiben.“s)

§  2057.  Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den  übrigen  Erben  auf
Verlangen  Auskunft  über  die  Zuwendungen  zu  erteilen,“)  die  er  nach
den  §§  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat.  Die  Vorschriften
der  §§  260,  261  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseids
  finden  entsprechende  Anwendung.

II.  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern.
  ")

8  2058.  Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen")
Nachlaßverbindlichkeiten  als  Gesamtschuldner.)

8  2059.  Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  kann  jeder  Miterbe  die
Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,  das  er
außer  seinem  Anteil  an  dem  Nachlasse  hat,  verweigern.“s)  Haftet
er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,  so  steht  ihm  dieses
Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbteil  entsprechen  den  Teiles
der  Verbindlichkeit  nicht  zu.“o)

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem  ungeteilten
  Nachlasse  von  sämtlichen  Miterben  zu  verlangen,  bleibt
unberührt.

§  2060.  Nach  der  Teilung  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  75)
un  für  den  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  einer  Nachlaßverbindichkeit:



1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen

ist:)  das  Aufgebot  erstreckt  sich  insoweit  auch  auf  die  im  §  1972

629  —