Erläuterungen

beträgt  nach  den  Grundsätzen  des  §  1924  Abs.  3  und  4  der  Erbteil  des  Sohnes  A
1½  —  31  500  Mk.,  die  Erbteile  der  Enkel  B  und  C  je  ¼  —=  15750  Mk.  C  hat
bereits  mehr,  nämlich  18  000  Mk.  erhalten;  nach  §  2056  hat  sie  nichts
herauszuzahlen,  es  bleiben  nur  ihr  „Erbtei  .  und  ihre  „Ausstattung“
außer  Ansatz.  Der  unter  die  Abkömmlinge  &amp;  (Sohn)  und  B  (Enkel)  nach
obigem  zu  verteilende  bachict  von  45  000  Mk.  wird  n.  dem  Grundsatze  des
8  2047  „nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Erbteile“  von  ½  (2/4)  und  ¼,  mithin  im

rhältnis  von  2  zu  1  geteilt;  es  erhalten  demgemäß  A  30  000  Mk.,

B  15  000  Mk.
2057  4)  d.  h.  alles  anzugeben,  was  er  vom  Erblasser  empfangen  hat.
8  2058  15)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L  sowie  No.  n  1  und  2  zu  §  1967.

16)  also  nicht  für  die  einem  einzelnen  Erben  obliegenden  Verbindlichteiten.
  Wenn  z.  B.  in  einem  Testament  A,  B  und  C  zu  Erben  eingesetzt
  sind  und  nur  dem  B  die  Auszahlung  eines  „Vermächtnisses“  an  D  auferlegt
  ist,  so  haften  für  diese  Nachlaßverbindlichkeit  A  und  Cnicht  mit.

)  421  ff.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  420.

*  2059  ½)  Wl  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L.  a.  Abs.  2.

19  ispiel:  Der  ungeteilte  Nachlaß  beträgt  9000  Mt.  A,  B  und  C

sind  Erben  zu  je  ½  =  3000  Mk.  D  hat  gegen  den  Erblasser  ê7  laß)  eine

orderung  von  18  000  Mk.  Der  Erbe  4  gasen  bereits  unbeschränkt,
weil  bei  ihm  einer  der  Fälle  der  Note  83  zu  8  2013  vorliegt,  2  .  weil  er
die  Leistung  des  von  ihm  beforderten  Offenbarungseides  bezüglich  des  Nachlaßinventars
  verweigert  hat  (§  2006).  nn  hier  D  „vor  der  Teilung
des  Nachlasses“  gegen  A  allein  auf  Jahlung  der  18  000  Mk.  klagt,
was  er  nach  8  2058  kann,  und  wenn  A  dieser  Klage  den  „Weigerungs-Einwand“
  aus  §  2059  Satz  1  entgegensetzt,  so  kann  4  verurteilt  werden:  1.  zur
Zahlung  von  6000  Mk.  „unbeschränkt“  (d.  h.  nicht  bloß  aus  seinem  Erbteile,
  sondern  auch  aus  seinen  eigenen  Vermögen),  2.  zur  Zahlung  von  12  000
Mk.  „aus  seinem  Erbteile“.

50)  „Nach  der  Teilung“  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  als  „Gesamtschuldner"
  (vorbehaltlich  der  ihn  zustehenden  „Rechtsbehelfe
ur  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung“,  ogl.
ierüber  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L.  b.,  insbesondere  das  dort  gegebene  Beispiel),
  wemnnicht  einer  der  Ausnahm  efälle  der  8  2000  #  (Pastun
nur  für  einen  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  der  achlaßzerbi  lichkeit
vorliegt.  .

51)  Jeder  Miterbe  hat  also,  *  die  Möglichkeit  unbekannter
Gläubiger  vorliegt,  ein  dringendes  Interesse  und  ist  Prechtn  t,  das  „Aufebotsverfahren“
  zu  beantragen,  um  sich  gegen  die  5r#  als  „GCeam#schurdier=
  zu  schützen  (vgl.  88  1970  ff.  und  ZPO.  9  ff.,  2n.
wenn  Jich  nicht  des  einfacheren  Mittels  des  8  2061  bedienen  will.
Welches  Mittel  er  wählen  soll,  hängt  von  den  Umständen  ab,  da  das  „förmliche
  Aufgebotsverfahren“  noch  in  anderen  Beziehungen  wichtige  Rechtswirkungen
  hat  gwal-  8§§  1970  ff.).
52)  vgl.  Note  83  z  8  2013.
63)  z.  B.  Hypothekengläubiger.
54  1989,  2000  am  Ende.
8  2061  55)  auch  der  bereits  „unbeschränkt“  haftende.  Note  83  zu  §  2013
5.

*  2060

de)  Vorausse  "1  ung  ist,  daß  die  „Aufforderung“  vor  der  „Teilung“
des  Nachlasses  erfolgt  ist.
87)  Preußen  die  „Umtsblätter“  des  betr.  Regierungsbezirks.
#  2062  ös)  §§  1975  ff.,  1981.  Den  „Nachlaßkonkurs“  kann  jeder
ein  té  lne  Miterbe  beantragen.  Wie  die  „Nachlaßverwaltung“  so  findet
auch  der  „Nachlaßkonkurs“  nur  über  den  ganzen  Nachlaß,  nicht  über  einen
„Erbteil“  statt.  §  235  KO.
5°0)  Der  „Nachlaßkonkurs“  über  den  ganzen  Nachlaß  ist  auch  noch  na
der  Teilung  zulässig.  §  216  KO.  oqh  ch

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