Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  8  2061  2065

bezeichneten  Gläubiger  sowie  auf  die  Gläubiger,  denen  der  Miterbe
  unbeschränkt  haftet;:)

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  später  als  fünf  Jahre
nach  dem  im  §  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte  geltend  macht,
es  sei  denn,  daß  die  Forderung  vor  dem  Ablaufe  der  fünf
Jahre  dem  Miterben  bekannt  geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren
  angemeldet  worden  ist;  die  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  soweit  der  Gläubiger  nach  §  1971  von  dem
Aufgebote  nicht  betroffen  wirdss)

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  und  durch  Verteilung  der
Masse  oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt  worden  ist.#)

8  2061.  Jeder  Miterbe  55)  kann  die  Nachlaßgläubiger  öffentlich
auffordern,  ihre  Forderungen  binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder  bei
dem  Nachlaßgericht  anzumelden.  Ist  die  Aufforderung  erfolgt,“)  so
haftet  nach  der  Teilung  jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem  Erbteil
entsprechenden  Teil  einer  Forderung,  soweit  nicht  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  die  Anmeldung  erfolgt  oder  die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der
Teilung  bekannt  ist.

Die  Aufforderung  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  durch  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Nachlaß-=gerichts
  bestimmte  Blatt  57)  zu  veröffentlichen.  Die  Frist  beginnt  mit
der  letzten  Einrückung.  Die  Kosten  fallen  dem  Erben  zur  Last,  der
die  Aufforderung  erläßt.

52062.  Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  kann  von  den
Erben  nur  gemeinschaftlich  beantragt  werden;  ?'s)  sie  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Nachlaß  geteilt  ist.)

52063.  Die  Errichtung  des  Inventars  10)  durch  einen  Miterben
kommt  auch  den  übrigen  Erben  zustatten,  soweit  nicht  ihre  Haftung  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  ist.“n)

Ein  Miterbe  kann  sich  den  übrigen  Erben  gegenüber  5½2)  auf  die
Beschränkung  seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  anderen
Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.)

Dritter  Abschnitt.
Tektament.)

Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.

§  2064.  Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlich
errichten.?)

82065.  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige  Verfügung  nicht  in
der  Weise  treffen,  daß  ein  anderer  zu  bestimmen  hat,  ob  sie  gelten  oder
nicht  gelten  soll.

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