Erläuterungen

8  2063  20013  ffl  d.  h.  eines  vorschriftsmäßigen  Inventars.  vgl.  88  1993  ff.,

*7  Note  83  zu  8  2013.

s2)  Sowohl  wegen  einer  Verbindlichkeit  aus  dem  „Miterbenverhältnisse“
  als  auch  aus  einem  anderen  Grunde,  z.  B.  wegen  einer  Darlehnsschuld
  des  Miterben  an  den  Erblasser  (Nachlaß).

ss)  Note  83  zu  8§  2013.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  III  (insbesondere  auch  über  die  Ausdrücke
  „Verfügung  von  Todeswegen“,  —  „Lletztwillige  Verfügung",
  —  „Testament“,  —  „Erbvertrag“),  ferner  88  1937—1940.

2)  Über  die  Fähigkeit  zur  Testamentserrichtung  88  2229,  2230.  Im
übrigen  vgl.  über  die  Testamentserrichtung  §8§  2231  ff.

l2065  ¾v  vgl.  jedoch  88  2151,  2156,  2193.
4  1924—1834.

5  2066
5)  Durch  die  Worte  „im  Zweifel“  hier  und  in  den  folgenden  8
sind  die  §8  2066  ff.  als  bloße  Auslegungeregeln  gekennzeichnet,  die  nur  Pla
greifen,  wenn  die  Umftände  nicht  einen  anderen  Willen  des  Erblassers  ergeben.
  vgl.  8  133.

92067  Sa)  „Erbfall“  —  Tod  des  Erblassers  (§  1922).
*2069  ts  9  einen  mit  Ramen  oder  sonst  bestimmt  bezeichneten  Ab—
ömmling.

Diese  ausdrücklich  für  „Abkömmlinge“  des  Erblassers  gegebene  Vorschrift
  ist  nicht  auf  „Seitenverwandte“  (Geschwister  usw.)  auszudehnen.  —
Haben  die  Ehegatten  A  und  B  sich  gegenseiti  —  als  Erben  einge  und
dabei  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der  „beider-=eitige
  Nachlaß"  ganß  oder  teilweise  an  ein  aus  einer  früheren  Ehe  des
hemannes  A  stammendes  Kind  C  fallen  solle,  so  sind  „im  Zweifel“  die  Abkömmlinge
  des  C  auch  dann  nach  §  2069  bedacht,  wenn  zuerst  C,  dann  dessen
Vater  A  und  zuletzt  B  stirbt,  r’nr  doch  C  und  dessen  Abkömmlinge
nicht  zu  den  „gesetzlichen  Erben“  der  Ehefrau  B  gehören.  —  Abgesehen
von  dem  Falle  es  §  2069  treten  die  „Abkömmlinge“  eines  eingesetzten  Erben,
wenn  dieser  nach  der  Errichtung  des  Testaments  wegfäls  (vgl.  Note  6
zu  8  0%%  nur  dann  an  dessen  Stelle,  wenn  sie  als  „Ersatzerben“
(88  2096  ff.)  berufen  sind.
*  2070  8)  vgl.  NRote  da.  Die  Feststellung,  ob  jemand  zu  einer  gewissen  Zeit
bereits  „erzeugt“  war,  erfolgt  gemäß  1592,  1717.
#  2072  5  „#chstß“  88  7  ff.  —  „Auflage“  §8  1940,  2192  ff.

(Fortsetzung  ven  Seite  624)

8  44.  Soweit  der  Fiskus  oder  andere  juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechtes  nach  den  88  42.  43  erbberechtigt  sind,  haben  sie  zugleich  einen  Pflichttenlsanspruch
  in  Höhe  des  Wertes  ihres  gesetzlichen  Erbteils.

45.  Hat,  abgesehen  von  den  Füllen  der  88  42.  43  eine  juristische  Person  gegenüber
  Personen.  die  in  einer  ibr  gehörenden  Versorgungs-  oder  Heilanstalt  verstorben
sind,  auf  Grund  der  von  der  zustindigen  staatlichen  Behörde  aufgestellten  oder  bestlitigten
  Satzung  ein  Hesctzliches  Erbrecht.  so  kann  das  Erbrecht  nur  geltend  gemachr
worden,  wenn  der  Erblassor  oder  dessen  Vertreter  vor  der  Aufnahme  gerichtlich  zu

Protokoll  anerkannt  hat,  duss  er  von  dem  Erbrechte  Kenntnis  babe.

Zu  Art.  149  Einf.-Ges.  Urkundspersonen  bei  Verfügung  von  Tedesweren.

8  46.  Der  Richter  kann  an  Stelle  des  Gerichteschreibers  oder  der  zwei  Zeugen,
deron  Zuziehung  im  §  2233  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschrieben  ist,  eine  Ortsgerichtsperson
  als  rkundsperson  zuziehen.

Auf  die  Ortsgerichtsperson  finden  die  Vorschriften  der  §8  2234  bis  2226  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  636)

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