Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  z  2066—2072

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person,  die  eine  Zuwendung
  erhalten  soll,  sowie  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Zuwendung
  nicht  einem  anderen  überlassen.)

§  2066.  Hat  der  Erblasser  seine  gesetzlichen  Erben  ohne  nähere
Bestimmung  bedacht,  so  sind  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  nach  dem  Verhältnis  ihrer
gesetzlichen  Erbteile  bedacht.“!)  Ist  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  dder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  gemacht  und  tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin
erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  find  im  Zweifelö)  diejenigen  als  bedacht
  anzusehen,  welche  die  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  wenn  der  Erblasser
  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  oder  des  Termins
gestorben  wäre.

§2067.  Hat  der  Erblasser  seine  Verwandten  oder  seine  nächsten
Verwandten  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht,  so  sind  im  Zweifel
diejenigen  Verwandten,  welche  zur  Zeit  des  Erbfallssz)  seine
gesetzlichen  Erben  sein  würden,  als  nach  dem  Verhältnis  ihrer
gesetzlichen  Erbteile  bedacht  anzusehen.  Die  Vorschrift  des  §  2066  Satz  2
findet  Anwendung.

§  2068.  Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht  und  ist  ein  Kind  vor  der  Errichtung  des  Testaments  mit  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  sind,  als  sie  bei  der  gesetzlichen
Erbfolge  an  die  Stelle  des  Kindes  treten  würden.

8  2069.  Hat  der  Erblasser  einen  seiner  Abkömmlinge  bedacht")
und  fällt  dieser  nach  der  Errichtung  des  Testaments  weg,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  dessen  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  sind,
als  sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  dessen  Stelle  treten
würden.“)

§2070.  Hat  der  Erblasser  die  Ablömmlinge  eines  Dritten  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen
  Abkömmlinge  nicht  bedacht  find,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  oder,  wenn  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  gemacht  ist  und  die  Bedingung
  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  eintritt,  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Bedingung  oder  des  Termins  noch  nicht  erzeugt
  find.")

§  2071.  Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung  eine  Klasse
von  Personen  oder  Personen  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem  Dienst=  oder
Geschäftsverhältnisse  stehen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen
  bedacht  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  bezeichneten
Klasse  angehören  oder  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

§2072.  Hat  der  Erblasser  die  Armen  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  öffentliche
Armenkasse  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  seinen  letzten  Wohnsitz
  gehabt  hat,  unter  der  Auflage  bedacht  ist,  das  Zugewendete  unter
Arme  zu  verteilen.?)

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