8  2074

8  2079

gen,  sofern  nicht  der  gegenteilige
6  13)  vgl.  8  162

Erläuterungen

10)  88  2074—2076  handeln  von  Zuwendungen  unter  Bedingungen.

Die  Wirkung  derartiger  Bedingungen  ist  teitlich  beschränkt  in  den
2109,  2162,  2163,  2210.  —  Über  Zuwendungen  unter  Bestimmung  eines
nfangstermins  (§  163)  gibt  das  Gesetz  keine  besonderen  Auslegungsregeln.

11)  vgl.  §8§  158  ff.  und  Noten.  Beispiel:  „Wenn  das  zu  meinem  Nachlaß  geörende

  Haus  beim  Verkauf  mehr  als  100  000  Mk.  bringt,  soll  A  den  überchuß
  erhalten.“  In  solchen  Fällen  Lu  „im  Zweifel“  die  Zuwendung  nur
lten,  wenn  A  den  Verkauf  des  Hauses  mit  Überschuß  erlebt.  Die  Folge

siegen  ist,  daß,  wenn  A  vorher  stirbt,  seine  Erben  kein  Recht  auf  den
päter  erzielten  bborschuß  haben.  Wenn  aber  die  Umstände  ergeben,

daß  der  Erblasser  den  Überschuß  auch  den  Erben  des  etwa  vor  dem  Verkauf

terbenden  A  zuwenden  wollte,  so  erhalten  sie  ihn  und  die  Auslegungsregel
s  8  2074  findet  keine  Anwendung.

12)  z.  B.  es  ist  jemandem  etwas  zugewendet  unter  der  Bedingung,  daß
er  nicht  auswandert,  daß  er  seine  Tante  bis  zu  ihrem  Tode  in  seiner  Lauel
lichkeit  verpflegt,  daß  er  sich  nie  mehr  betrinkt,  so  erhält  er  die  Zuwendun
sofort  und  verliert  sie  nur  („auflösende“  Bedingu  vgl.  158  ff.
und  Noten),  wenn  er  der  Bedingung  entgegen  handelt.  n#  diesem  Falle
behält  er  die  von  der  Zuwendung  in  der  Zwischenzeit  gezogenen  Nutzunille

  des  Erblassers  erhellt,  vgl.  §  159.

vgl.  .
14)  z.  B.  durch  „Scheidung“.  —  Über  „Nichtigkeit“  §§  1323  ff.
15)  vgl.  186“  at
16  1  ff.  und  Noten.
17  2078—2083  enthalten  die  besonderen  Vorschriften  betr.  Willensmängel
  bei  „letztwilligen  Verfügungen“,  die  von  den  allgemeinen  Vorschriften
1snn  e  abweichen.  vgl.  hierzu  §  2085.
119  und  Anbang  zu  #11,  (Trrtum  bei  Rechts-2078
  1#  mt  mit  §  119  überein  bis
auf  die  dort  enthaltenen,  in  §  2078  fehlenden  Worte:  „und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles“.  bweichend  von  §  119  und  besonders
wüchtigiist  die  Bestimmung  in  §  2078  Abs.  2  (auch  §  2079),  wonach  oletzt=9


tums  im  Be  runde"“  um  faßt  logisch  zugleich  die  Anfechtu  wegen
arglistiger  Fäinsn  (8  123),  a6  Porschl
für  „letztwillige  Wüngen  beda

10%)  Trrtum  im  Beweggrunde.  vgl.  Note  18.  Zur  Anfechtung  aus  die
Grunde  ist  nicht  nötig,  daß  der  „Irrtum“  allein  es  war,  der  den  Erblasser
zu  seiner  ensn  abestimmte".  Die  Anfechtung  ist  also  zulässig,  wenn

außer  dem  Irrtum  auch  noch  andere  Gründe  den  Erblasser  zu  seiner  Verfügung
  „bestimmten“.

20)  vgl.  §  123.  —  Wenn  z.  B.  die  Pflegerin  eines  alleinstehenden,  hilflosen
  78  re  alten  Altsitzers  diesem  erklärt:  „Wenn  das  Testament  (in  dem
ihr  eine  Zuwendung  gemacht  werden  soll)  nicht  errichtet  wird,  gehe  ich  fort.“
und  wenn  der  Altsitzer  aus  Furcht  vor  der  Ausführung  dieser  „Drohung“  zu
dem  eine  Zuwendung  an  die  Pflegerin  enthaltenden  Testamente  „bestimmt"“
wird,  so  ist  das  Testament  wegen  widerrechtlicher  Drohung  anfecht  bar.
Denn  obgleich  es  der  Pflegerin  rechtlich  freistand,  die  Pflege  jederzeit  aufzugeben
  und  dies  dem  Altsitzer  zu  erklären,  so  durfte  sie  diese  „Befugnis“  doch
nicht  als  Drohung  gegen  den  Altfi  fiz  verwerten.  Ihr  Zweck  war  „widerrechtlich"
  und  damit  die  „Drohung“  selbst

)  88  2203  ff.  vel.  Note  18  und  19,  auch  §  2085.  —  Der  „Fflichtteilsberechtigte“
  muß  als  solcher  ganz  „übergangen“"  sein.
a)  z.  B.  weil  er  ihn  für  verstorben  hielt.

23)  „Kinderzeugen  bricht  letzten  Willen“  (C).
2")  z.  B.  ein  uneheliches  Kind  durch  Legitimation,  ein  an  Kindesstatt
angenommenes  Kind  (88  1719  ff.,  1736,  1757).

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