Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  *2073—2079

§  2073.  Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in  einer  Weise  bezeichnet,
  die  auf  mehrere  Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,  wer
venninen  bedacht  werden  sollte,  so  gelten  sie  als  zu  gleichen  Teilen

edacht.

5  2074.10)  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  ½)  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Zuwendung  nur  gelten  soll,  wenn  der  Bedachte  den
Eintritt  der  Bedingung  erlebt.

*  2075.  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  der
Bedingung  gemacht,  daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraums  von
unbestimmter  Dauer  etwas  unterläßt  oder  fortgesetzt  tut,  so  ist,  wenn
das  Unterlassen  oder  das  Tun  lediglich  in  der  Willkür  des  Bedachten
  liegt,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Zuwendung  von  der
auflösenden  Bedingung  abhängig  sein  soll,  daß  der  Bedachte  die  Handlung
  vornimmt  oder  das  Tun  unterläßt.15)

§  2076.  Bezweckt  die  Bedingung,  unter  der  eine  letztwillige  Zuwendung
  gemacht  ist,  den  Vorteil  eines  Dritten,  so  gilt  sie  im  Zweifel
als  eingetreten,  wenn  der  Dritte  die  zum  Eintritte  der  Bedingung  erforderliche
  Mitwirkung  verweigert.e:s)

8  2077.  Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser
seinen  Ehegatten  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe  nichtig  oder
wenn  fie  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.")  Der  Auflösung
  der  Ehe  steht  es  gleich,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten  zu  klagen
berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen
  Gemeinschaft  erhoben  hatte.:5)

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen  Verlobten
  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  das  Verlöbnis  vor  dem  Tode
des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.15)

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Erblasser  sie  auch  für  einen  solchen  Fall  getroffen  haben  würde.

§  2078.  27)  Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden,
soweit  der  Erblasser  über  den  Inhalt  seiner  Erklärung  im  Trrtume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben
  wollte  und  an  zunehmen  ist,  daß  er  die  Erklärung  bei
Kenntnis  der  Sachlage  nicht  abgegeben  haben  würde.:"")

Das  gleiche  gilt,  soweit  der  Erblasser  zu  der  Verfügung  durch  die
irrige  Annahme  oder  Erwartung  des  Eintritts  oder  Nichteintritts  eines
Umstandes  ½)  oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist.:0)

Die  Vorschriften  des  8  122  finden  keine  Anwendung.

§  2079.  Eine  letztwillige  Versügung  kann  angefochten  werden,
wenn  der  Erblasser  einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen  Pflichtteilsberechtigten
  übergangen  hat.“:1)  dessen  Vorhandensein  ihm  bei  der  Errichtung
  der  Verfügung  nicht  bekannt  war  25)  oder  der  erst  nach  der  Errichtung
  geboren  29)  oder  pflichtteilsberechtigt  geworden  ist.“)  Die  Anfechtung
  ist  ausgeschlossen,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  auch
bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Verfügung  getroffen  haben  würde.

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