Erläuterungen

*2081  25)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B  („Nachlaßgericht“).  —  Es  genügt
  all  in  den  Fälle  n  des  2081  Wt  Hrriche  ).  —  Es  ge
egenüber  dem  „Anfechtungsgegner“  (8§8  143).  Die  Beobachtung  der  in

2081  vorgeschriebenen  Formalität  ist  wichtig  mit  Rücksicht  auf  die

rist  des  §  2082.  —  Erklärung  gegenüber  dem  Anfechtungsgegner“  7  -
nügt  z.  B.  bei  der  Anfechtung  von  „Vermächtnissen“  seitens  des  be—
Hverten  Erben;  dieser  braucht  die  Anfechtungserklärung  nur  ge  Genüber
  dem  „Vermächtnisnehmer"“  abzugeben.  —  Die  Wirkung  der  mit  Erfol
durchgeführten  (anerkannten  oder  durch  rechtskräftiges  Urteil  für  begründe
erklärten)  Anfechtung  ist,  daß  die  angefochtene  letztwillige  Verfügung  „als
von  Anfang  an  nichtig  angesehen“  wird.

20  9  1940,  2192  ff.

8  2082  2  o  auch,  wenn  der  Anfechtungsberechtigte  erst  nach  30  Jahren  von

dem  Anfechtungsgrunde  „Kenntnis“  erlangt.

8  2083  .28)  d.  h.  als  „Einrede“  kann  die  Anfechtung  auch  nach  Ablauf  der
für  die  „Klage“  bestimmten  Ausschlußfrist  des  8  2082  geltend  gemacht  werden.
1  B.  der  vom  chermachtuienehmer  auf  Auszahlung  des  Vermächtnisses  Verlagte
  kann  auch  nach  Ablauf  der  Ausschlußfeitt  einwenden,  daß  das  Vermächtnis
  auf  „Irrtum“  beruhe  und  er  deshalb  die  Auszahlung  verweigere.

8  2085  20)  vgl.  §§  139  nebst  Noten,  2077,  2161,  2195,  2268,  2298,  2299.
2087  2)  über  Ersatzerbe  28  2096—2099.  über  Nacherbe  88  2100  "u
2)  „Bruchteil“  im  gensatze  zu  „einzelnen“  oder  einer  Mehrheit  „einzelner“

  Erbschafts-Gegenstän

(Fortsetzung  von  Selte  632)

Zu  Art.  150  Einf.-Ges.  Testament  vor  Ortsgerichtspersonen.

47.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  im  Falle  deos  §  2249  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  kann  das  Justizministerium  an  Stelle  des  Vorstehers  odor  neben
dem  Vorsteher  eine  für  den  Bezirk,  in  welchem  sich  der  Erblasser  aufhält,  bestellte
Ortsgerichtsperson  für  zustklndig  erkllren.

Zu  Art.  134  Einf.-Ges.  Religlöse  Erslehung  der  Kinder.

8  49.  Von  der  Beobachtung  der  auf  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  sich
beziehenden  Vorschriften  des  Gesetses,  die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und
katholischen  Glaubensbekenntnisses  und  die  religiöse  Erzichung  der  von  Eltern  solcher
verschiedener  Konfessionen  erzeugten  Kinder  betreffend,  vom  1.  November  1836  (G.-  u.
V  Bl.  S.  299  flg.)  kann  das  Mi  isterium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in
dringenden  Fällen  ausnahmsweise  eine  Befreiung  eintreten  lassen.  Das  Ministerium
hat  zuvor  die  Erziehungsberechtigten  sowie  nach  Befinden  nahe  Verwandte  des  Kindes
und,  falls  das  Kind  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  das  Vormundschaftsgericht
  zu  hören.

Zu  Art.  135  Einf.-Ges.  BRwangsersichung.

5  50.  An  die  Stelle  der  Vorschrift  im  g  5  Absatz  5  des  Gesotzes,  das  Volksscholeen
  betreffond,  vom  36.  April  1873  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  352)  treten  folgende  Vorschriften:


Ist  ein  Kind  sittlich  verwahrlost  oder  der  Verwuhrlosung  ausgesetzt  und
bleiben  die  der  Schule  zu  Gobote  stehenden  Zuchtmittel  ohne  Erfolg.  so  hat  der
Schulvorstand  oder  die  Bezirksschulinspektion  nach  Gehör  des  Schulvorstandes  die
Anordnung  der  Zwangsersiehung  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  beantragen.
Wird  die  Zwangserziehung  angecordnet,  so  ist,  wenn  sie  auf  ölentliofo  Kosten  erfolgt,
von  der  Obrigkeit,  anderenfalln  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  bestimmen,  ob
das  Kind  in  einer  Familie  nach  Befinden  mit  Privatunterrichtserteilung  oder  in
einer  Erziehungs-  oder  Bosserungsanstalt  untergebracht  werdon  solle.

58.  Aufgechoben  werden,  soweit  sle  neben  dem  Bürgerlichen  Gosetsbuch
in  Kraft  bleiben  würden,

die  §8  rS.  53  bis  55.  57.  393,  419  bis  423.  514.  630,  637  bis  640,  642,  643.  756,  §  1017  Nr.  12.
13.  S  1018  Satz  3,  §#§  1129,  1187.  1680,  1826,  8  1897  Nr.  4.  88  2057  bis  2060,  2093.  2917  dos
bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  unbeschadet  der  Geltung  der  88  639,  642  für
das  im  §  64l  behandelte  Recht  der  Herberge;  s

(Fortsetzung  folgt  Seite  640)

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