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Testament  —  Erbeinsetzung  #*2080—2087

§  2080.  Zur  Anfechtung  ist  derjenige  berechtigt,  welchem  die
Aufhebung  der  letztwilligen  Verfügung  unmittelbar  zustatten  kommen
würde.

Bezieht  sich  in  den  Fällen  des  §  2078  der  Irrtum  nur  auf  eine  bestimmte
  Person  und  ist  diese  anfechtungsberechtigt  oder  würde  sie
anfechtungsberechtigt  sein,  wenn  sie  zur  Zeit  des  Erbfalls  gelebt  hätte,  so
ist  ein  an  derer  zur  Anfechtung  nicht  berechtigt.

Im  Falle  des  8  2079  steht  das  Anfechtungsrecht  nur  den  Pflichtteilsberechtigten
  zu.

§  2081.  Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die
ein  Erbe  eingesetzt,  ein  gesetzlicher  Erbe  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,
ein  Testamentsvollstrecker  ernannt  oder  eine  Verfügung  solcher  Art  aufgehoben
  wird,  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.:5)


Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung  demjenigen  mitteilen,
  welchem  die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar  zustatten  kommt.
Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
  Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für  einen  anderen  nicht  begründet
  wird,  insbesondere  für  die  Anfechtung  einer  Auflage.-)

§  2082.  Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.

ie  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf
der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  &amp;8  203,
206,  207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig
Jahre  verstrichen  sind.)

8  2083.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  eine  Verpflichtung
  zu  einer  Leistung  begründet  wird,  anfechtbar,  so  kann  der  Beschwerte
  die  Leistung  verweigern,  auch  wenn  die  Ansechtung  nach  8  2082
ansgeschlossen  ist.-“)

§  2084.  Läßt  der  Inhalt  einer  letztwilligen  Verfügung  verschiedene
  Auslegungen  zu,  so  ist  im  Zweifel  diejenige  Auslegung  vorzuziehen,
  bei  welcher  die  Verfügung  Erfolg  haben  kann.

§  2085.  Die  Unwirksamkeit  einer  von  mehreren  in  einem  Testament
  enthaltenen  Verfügungen  hat  die  Unwirksamkeit  der  übrigen  Verfügungen
  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  diese
ohne  die  unwirksame  Verfügung  nicht  getroffen  haben  würde.-:)

8  2086.  Ist  einer  letztwilligen  Verfügung  der  Vorbehalt  einer
Ergänzung  beigefügt,  die  Ergänzung  aber  unterblieben,  so  ist  die
Verfügung  wirksam,  sofernnicht  anzunehmen  ist,  daß  die  Wirksamkeit
  von  der  Ergänzung  abhängig  sein  sollte.

Sweiter  Titel.  Erbeinsetzung.7)

§  2087.  Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder  einen  Bruchteil
seines  Vermögens  dem  Bedachten  zugewendet,)  so  ist  die  Verfügung  als

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