8  2088
t  2094

Erläuterungen

)  Zur  Einsetzung  eines  „Erben“,  auf  den  die  Erbschaft  als  „Ganzes“
oder  zu  einem  „Bruchteil“  (7,  ¼  usw.)  vom  Ganzen  übergeht,  ist  also  die
ausdrückli  che  Bezeichnung  als  „Erbe“  oder  sonst  der  Gebrauch  besonderer
Wortformeln  nicht  nötig.  nn  ein  Erblasser  sagt:  vermache“  dem  A
mein  Vermögen  oder  ¼  meines  Vermögens,  so  ist  &amp;  trotz  Wortes  „vermache“
nicht  „Vermächtnisnehmer“,  sondern  „Erbe“  im  Sinne  des  §  1922.  vgl.  Anhang
  1  zu  1855  unter  II.

)  nn  der  Erblasser  verfügt:  A  soll  mein  Haus  „erben“,  so  ist  A
trotz  des  Wortes  „erben“  nicht  „Erbe“,  sondern  „Vermächtnisnehmer“.
Dies  gilt  aber  nur  „im  Zweifel“,  d.  h.  wenn  die  Umstände  keinen  anderen
Willen  des  Erblassers  ergeben.  Wenn  dieser  z.  B.  im  Testament  sagt:  „Ich
besige.  lediglich  ein  Haus.  Dieses  Haus  soll  A  erhalten“,  so  wird  A  als
„Erbe“  anzusehen  sein.

"v  §§  1924—1934.  Nach  §  2088  kann  also  die  „gesetzliche“  Erbfolge  mit
der  „testamentarischen“  konkurrieren.

#)  „Wegfall  eines  Erben“  liegt  bei  der  „testamentarischen“  Erbfolge  vor,
wenn  der  eingesetzte  Erbe  vor  dem  Erblasser  stirbt,  oder  die  Erbschaft
ausschlägt  6  1953),  oder  dem  Erblasser  gegenüber  durch  Vertrag  (8  2346)
ausesein  (zugleich  gesetzliches)  Erbrecht  verzichtet  hat,  ohne  daß  der  Erblasser
  das  Testament  geändert  hat,  r  wenn  der  ei  *m  Erbe  für  erbunwürdi
  8  erklärt  wird  (§  2344),  oder  wenn  der  Erblasser  die  Einsetzung
des  betr.  Erben  widerrufen  hat,  oder  wenn  die  Erbeinsetzung  für  nichtig
erklärt  oder  mit  Erlalga  ngefochten  wird.  Wenn  dagegen  der  Eingeietze
Erbe  nach  dem  Erblasser  stirbt  so  ist  dies  nicht  „  egfall“  des  Erben:
denn  in  diesem  Falle  geht  die  Erbschaft  auf  die  „Erben“  des  geingesetzten
  Erben“  über.

4)  Über  den  Fall,  wenn  bei  der  „gesetzlichen“  Erbfolge  vor  oder  nach
dem  Erbfall  (Tod  des  Erblassers)  „ein  Erbe  wegfällt“  und  dadurch  die  Anteile
  der  übrigen  sich  erhöhen“,  handeln  die  88  1935,  1953  2344.  Von
dem  „  all  eines  Erben“  und  der  dadurch  eintretenden  „Erhöhung“  der
übrigen  Erbteile  bei  Vorliegen  einer  „letztwilligen  Berf#  ung“  handeln  die
E  2094,  2095.  Nur  im  letzteren  Falle  greift  der  Begriff  der  Anwachsung

latz  (vgl.  hierzu  88  2086,  J.
r  in  §  2094  Satz  1  vorausgesetzte  Fall  liegt  vor,  wenn  mehrere
Erben  schlechthin  (ohne  Bestimmung  der  Anteile)  oder  zwar  zu  Bruchteilen
  eingese  k  iind  jedoch  so,  daß  letttere  das  Ganze  erschöpfen,  z.  B.  A,  B,  C
sollen  meine  Erben  sein,  oder  A,  B,  lollen  meine  Erben  zu  je  sein.  Hier
ist  der  „m  utmaßliche  Wille“  des  Erblassers  —  und  lediglich  diesen  will
2094  berücksichtigen,  wie  daraus  hervorgeht,  daß  nach  Abs.  3  der  Erblasser
die  „Anwachsung“  ausschließen  kann  —,  daß  die  Geseza#  e  Erbfolge
ausgeschlossen  sein  und  beim  Wegfalle  z.  B.  des  A  die  ganze
Erbschaft  an  B  und  C  fallen  soll.  Z„

8)  Wenn  z.  B.  der  Erblasser  bestimmt  hat:  A  soll  mein  Erbe  zu  /  sein,
B  zu  1½,  C  und  D  zu  ½,  so  wächst  beim  Wegfalle  des  C  lediglich  dem  D  an.
und  dieser  erhält  auch  ½8  für  sich  allein.  6

")  z.  B.  der  Erblasser  hat  bestimmt:  A  und  B  sollen  je  ¼  erben.  Hier
erben  nach  §  2088  neben  A  und  B  die  gesetzlichen  Erben  die  Hälfte,
über  die  nicht  verfügt  ist.  Wenn  nun  B  wegfällt“,  so  fällt  das  frei  werdende
¼  ebenfalls  an  die  gesetzlichen  Erben.  Wenn  dagegen  gesagt  wäre:  A  und  B
sollen  ¼  erben,  C  und  D  ebenfalls  ¼,  so  erben  zwar  die  gese  tzlichen
Erben  ebenfalls  die  Hälfte,  über  die  nicht  verfügt  ist;  wenn  aber  B  und  D
„wegfallen“,  so  erhalten  die  gesetzlichen  Erben  nichts  weiter,  sondern
X  und  C  erhalten  jeder  für  sich  ##.  Nur  wenn  A  und  B  oder  C  und  D
„wegfallen“,  erhalten  ihr  ¼  die  gesetzlichen  Erben.

#  —  Dann  fällt  der  frei  gewordene  Erbteil  an  die  gesetzlichen  Erben

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