Testament  —  Erbeinsetzung  52088—–2095

Erbeinsetzung  anzusehen,  auch  wenn  der  Bedachte  nicht  als  Erbe
bezeichne  t  ist.-)

Sind  dem  Bedachten  nur  einzelne  Gegenstände  zugewendet,  so  ist
im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  Erbe  sein  soll,  auch  wenn
er  als  Erbe  bezeichnet  ist.“)

8  2088.  Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  eingesetzt  und  die
Einsetzung  auf  einen  Bruchteil  der  Erbschaft  beschränkt,  so  tritt  in  Ansehung
  des  übrigen  Teiles  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erblasser  mehrere  Erben  unter  Beschränkung
  eines  jeden  auf  einen  Bruchteil  eingesetzt  hat  und  die
Bruchteile  das  Ganze  nicht  erschöpfen.

§  2089.  Sollen  die  eingesetzten  Erben  nach  dem  Willen  des  Erblassers
  die  alleinigen  Erben  sein,  so  tritt,  wenn  jeder  von  ihnen  auf  einen
Bruchteil  der  Erbschaft  eingesetzt  ist  und  die  Bruchteile  das  Ganze  nicht
erschöpfen,  eine  verhältnismäßige  Erhöhung  der  Bruchteile  ein.

§  2090.  Ist  jeder  der  eingesetzten  Erben  auf  einen  Bruchteil  der
Erbschaft  eingesetzt  und  übersteigen  die  Bruchteile  das  Ganze,  so  tritt  eine
verhältnismäßige  Minderung  der  Bruchteile  ein.

§  2091.  Sind  mehrere  Erben  eingesetzt,  ohne  daß  die  Erbteile
  bestimmt  find,  so  sind  sie  zu  gleichen  Teilen  eingesetzt,  soweit  sich
nicht  aus  den  88  2066  bis  2069  ein  anderes  ergibt.

*  52092.  Sind  von  mehreren  Erben  die  einen  auf  Bruchteile,  die
anderen  ohne  Bruchteile  eingesetzt,  so  erhalten  die  letzteren  den  freigebliebenen
  Teil  der  Erbschaft.

Erschöpfen  die  bestimmten  Bruchteile  die  Erbschaft,
so  tritt  eine  verhältnismäßige  Minderung  der  Bruchteile  in
der  Weise  ein,  daß  jeder  der  ohne  Bruchteile  eingesetzten  Erben  so  viel
erhält  wie  der  mit  dem  geringsten  Bruchteile  bedachte  Erbe.

§  2093.  Sind  einige  von  mehreren  Erben  auf  einen  und
denselben  Bruchteil  der  Erbschaft  eingesetzt  (gemeinschaftlicher
Erbteil),  so  finden  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen  Erbteils
die  Vorschriften  der  §§  2089  bis  2092  entsprechende  Anwendung.

5+5  2094.  Sind  mehrere  Erben  in  der  Weise  eingesetzt,  daß  sie
die  gesetzliche  Erbfolge  ausschließen,  und  fällt  einer  der  Erben
vor  oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  weg,o)  so  wächst  dessen  Erbteil
  den  übrigen  Erben  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Erbteile  an.')
Sind  einige  der  Erben  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil
eingesetzt,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.“)

Ist  durch  die  Erbeinsetzung  nur  über  einen  Teil  der  Erbschaft
  verfügt  und  findet  in  Ansehung  des  übrigen  Teiles  die  gesetzliche
  Erbfolge  statt,  so  tritt  die  Anwachsung  unter  den  eingesetzten
Erben  nur  ein,  soweit  sie  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil
eingesetzt  sind.o)

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.0)

8  2095.  Der  durch  Anwachsung  einem  Erben  anfallende  Erbteil
gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen

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