Erläuterungen

"6  2095  ½5)  vgl.  *  s  2007,  2051,  2110,  2373.
2096  .  e  6.
12  8  n.  Vulgar-Substitution  im  Gegensa  t  fideitommissarischen
2—  ung  —8  ben)  8  sen  2102.  #
8  2097  13)  z.  B.  weil  er  vor  dem  Erblasser  stirbt.
8  2099  14)  vgl.  8  2094.
8  2100  1)

.  Anhang  1  2100  (Allgemeine  Vorbemerkung  betr.  Nacherbfolge,

  sege.  sbelkongan#ser  e  —  ns
.)  vgl.  Anhang  1  zu  §  2100  unter  1.  —  Ein  „Nacherbe“  kann  sowohl
für  die  *5  n  rbschaft  wie  für  einen  Bru  #.  eingesetzt  werden.  —
r

vgl.  n),  8  2306  (Bedeutung  der  Einsetzung  eines  „Nacherben“
im  Mlichtteilsrecht).

8  2101  3s)  Denn  „Erbe“  kann  sie  gemäß  8  1923  nichr  werden.  I.  §  1913
Bestellung  eines  Pflegers  für  die  nicht  erzeugten  „Nacherben“,
ogen.  De  7  ntesPflegichaft  §  222  (Testamentsvollstrecker).

vgl.  E.  86.

8  2102  "1  2096  ff.

*  2103  6)  Häufigstes  Beilpiele  „Erbin  soll  meine  frau  sein.  Falls  sie
jedoch  wieder  heiratet,  sollen  sie  und  meine  Kinder  meinen  Nachlaß

Qnach  gesetzlicher  Vorschrift  teilen“.  Hier  ist  „Vorerbe“  die  Ehefrau,  „Nacherben“
sind  „mit  dem  Eintritte  des  Ereignisses  der  Mie  be  KWlccker  die
Kinder  in  Höhe  von  34,  da  die  Ehefrau  das  ihr  „nach  gesetzlicher  Vorsorifte

zustehende  ¼  behält  (§  1931).

(Fortsetzung  ven  Seite  630)

.  der  §  6  unter  o,  die  66  7  bis  9  des  Gesetzes,  die  juristischen  Personen  betreffend,
  vom  15.  Juni  1868  (G.-  u.  V.-Bl.  8  8106).

Ausser  Kraft  treten  auch  für  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetses
erzeugten  Brautkinder  das  Mandat,  das  Erbfolgerecht  der  sogenannten  Mantel-  und
Brautkinder  bei  Lehnsgütern  betreffend,  vom  17.  Juni  1819  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.),  sowie
S  11  Absatz  2.  2  des  Gesetzes,  die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und  katholischen
Glaubensbekenntni  und  die  religiöse  Erziehung  der  von  Eltern  solcher  verschiedener
Konfessionen  erzeugten  Kinder  betreffend,  vom  1.  November  1888  (Cx  u.  V.-Bl.  S.  2010.

5  4.  Soweit  in  den  biaherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Vorschriften
verwiesen  ist.  die  durch  diesos  Gesetz  ausser  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren
Stelle  die  entsprechenden  Vorschbriften  dieses  Gesetzes.

5•  55.  Das  gegenwüärtige  Gesetsz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

–  a#  —

Wüurttembergisches  Ausführungsgesetz  zum  B686.

Beurkundung  von  Rechtsgeschlfiften  uber  Grundstucke.

Art.  33.  Für  die  Beurkundung  des  in  8  313  des  Bürgerlichen  Gesetsbuche
begeichneten  Vertrags  sind  auch  die  in  Art.  3  Abs.  3  bezeichnetem  Grundbuchbeamten,
  sowie  die  Ratsschreiber  der  Gemeinden  zustindig,  soweit  es  sich  um
Grundstüchke  handelt.  welche  in  dem  betreffenden  Grundbuchamtsberirk  oder  Gemeindebezirk
  gelegen  sind.

In  demselben  Lmfang  sind  die  Ratsschreiber  der  Gemeinden  auch  für  die  nach
S  Abs.  2  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs  zur  Bindung  der  Beteiligten  erforderlich-Beurkundung
  der  Erklkrungen  zustündig.

Art.  BA.  Die  Einigung  der  Parteien  kann  in  den  Fullen  der  85  925  und  1015
dos  Bürgerlihen  Gesetzbuchs  auch  vor  dem  Ratsschreiber  derjenigen  Gemeinde
erklirt  werden.  in  deren  Bezirk  das  betreffende  Grundstück  gelegen  ist.  Die  Vorscbrift
des  Art.  22  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  38.  Wenn  anlksslich  einer  durch  das  Nachlassgericht  vermittelton
Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  in  Ansehung  des  Gesamtguts
  nach  dor  Beendigung  einer  ehelichen  Vütersemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
(eütergemoinschalt  einer  von  den  Bereiligten  uls  Eigentümer  oder  Erbbauberechtigter
  besüglich  eines  zum  Nuchlass  oder  zu  dem  Gesamtgut  gebörenden,  in  Württem-Certsetzung

  folge  Selte  442)
—  640