Einsetzung  eines  Nacherben  §  2096—2104

dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in  Ansehung
der  Ausgleichungspflicht  als  besonderer  Erbteil.  10  )

52096.  Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Erbe  vor
oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  wegfällt,  11)  einen  anderen  als
Erben  einsetzen  (Ersatzerbe).  1

§2097.  Ist  jemand  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  berufene  Erbe
nicht  Erbe  sein  kann,  12)  oder  für  den  Fall,  daß  er  nicht  Erbe  sein
will,  als  Ersatzerbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
er  für  beide  Fälle  eingesetzt  ist.

§J  2098.  Sind  die  Erben  gegenseitig  oder  sind  für  einen
von  ihnen  die  übrigen  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  sie  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Erbteile  als  Ersatzerben
eingesetzt  find.

Sind  die  Erben  gegenseitig  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  gehen
Erben,  die  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil  eingesetzt  find,
im  Zweifel  als  Ersatzerben  für  diesen  Erbteil  den  anderen  vor.

8  2099.  Das  Recht  des  Ersatzerben  geht  dem  Anwachsungsrechte
ver.1)

Dritter  Titel.  Einsetzung  eines  Nacherben.)

2100.  Der  Erblasser  kann  einen  Erben  in  der  Weise  einsetzen,
daß  dieser  erst  Erbe  wird,  nachdem  zunächst  ein  anderer  Erbe  geworden
ist  (Nacherbe).

8  2101.  Ist  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugte  Person
als  Erbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  als  Nacherbe
  eingesetzt  ist.“)  Entspricht  es  nicht  dem  Willen  des  Erblassers,  daß
Ver  Eingesetzte  Nacherbe  werden  soll,  so  ist  die  Einsetzung  unwirkam.



Das  gleiche  gilt  von  der  Einsetzung  einer  juristischen  Person,  die
erst  nach  dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt;  die  Vorschrift  des  8  84
bleibt  unberührt."“)

§  2102.  Die  Einsetzung  als  Nacherbe  enthält  im  Zweifel
auch  die  Einsetzung  als  Ersatzerbe.“)

Ist  zweifelhaft,  ob  jemand  als  Ersatzerbe  oder  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist,  so  gilt  er  als  Ersatzerbe.

2103.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  mit  dem
Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  die  Erbschaft
einem  anderen  herausgeben  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  andere  als
Nacherbe  eingesetzt  ist.“)

8  2104.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  nur  bis  zu
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  Erbe  sein
soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  alsdann  die  Erbschaft  erhalten  soll,
so  ist  anzunehmen,  daß  als  Nacherben  diejenigen  eingesetzt  sind,  welche
die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  sein  würden,  wenn  er  zur  Zeit  des
Eintritts  des  Zeitpunkts  oder  des  Ereignisses  gestorben  wäre.  Der
Fiskus  gehört  nicht  zu  den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.


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