*2106
t  2107
8  2109

Erlänterungen

7)  vgl.  Note  6.  .

s  Bekomm  Vorerbe  Kinder,  so  weint  Nacherbe“  (C).

60  b.  h.  30  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  der  die  Nacherbfolge
  angeordnet  hat  (8  1922).

10  l.  #bang  1  zu  §  2100  unter  II.
11  ispiel:  Ein  sun  r  Ehemann  "  B.  ein  in  den  Krieg  ziehender
und  dort  fallender  izier,  bestimmt:  ẽr  in  soll  meine  Hau  14  Nach
ihrem  Tode  soll  unser  Sohn  mein  Erbe  sein“.  Hier  wird  der  Sohn  „Nacherbe“,
auch  wenn  die  Frau  ihren  Mann  länger  als  30  Jahre  überlebt.  Für  den  gemeinen
  Verstand  ist  diese  Vorschrift  selbstverständlich,  sie  war  aber  notwendig
urgen  laer  egel,  daß  die  Einsetzung  eines  Nacherben  nach  30  Jahren  unwirkam
  wird.

12)  Beispiel:  „Erbe  soll  meine  Vaterstadt  sein.  Wenn  jedoch  meine
Nichte  A  heiratet,  soll  die  Stadt  ihr  die  Erhschest  zur  Halsie  herausgeben“  (uul.
210  ier  wird  die  Nichte  Erbin,  auch  wenn  sie  erst  31  Jahre  nach  dem

ode  des  Erblassers  heiratet.

13)  Beispiel:  „Zu  meinen  Erben  ernenne  ich  die  bei  meinem  Tode  vornen

  und  die  später  geboren  werdenden  Kinder  meines  Neffen  A“.  —
i  meinem  Tode  leben  3  Kinder  von  A.  Gemäß  8§  2101  erben  diese  je  1½;
aber  ge  haben  gegenüber  den  etwaigen  zukünftigen  Kindern  des  A,  die
als  „Nacherben“  eingesetzt  gelten  und  deren  Rechte  durch  einen  Pfleger
(§  1913)  oder  Testamentsvollstrecker  (8  2222)  wahrgenommen
werden,  die  Rechtsstellung  von  „Vorerben“".  Wenn  nach  meinem  Tode
dem  A  ein  viertes  Kind  geboren  wird,  so  fällt  diesem  im  Augenblicke  der
Geburt  ¼  der  Erbschaft  (als  „Nacherben“  und  zugleich  als  teilweisen  „Vorerben“
  etwa  später  geboren  werdender  Geschwister)  an;  die  ersten  3  Kinder
Gren  in  Höhe  von  ½¼  auf,  „Erben“  zu  sein  (5  2139);  jedes  Kind  ist  fortan
rbe  in  Höhe  von  ¼,  und  zwar  in  der  Rechtsstellung  eines  „Vorerben“  gegenüber
  etwa  später  geboren  werdenden  Geschwistern;  usw.  usw.  bis  A
stirbt  oder  zeugungsunfähig  wird.  —  §  2109  Nr.  2  bestimmt  nun,  daß  —  abweichend
  von  der  Regel  des  8§  2109  Satz  1  —  auch  diejenigen  Kinder
meines  Reffen  A  noch  als  „Nacherben“  eintreten,  die  später  als  30  Jahre
nach  meinem  Tode  geboren  werden.
13  a)  vgl.  E.  86.

(Fortsetrung  von  Seite  640)

berg  gelegenen  Grundstücks  eingetragen  werden  soll,  so  kann  die  Einigung  der
Beteiligten  im  Sinne  der  88  925  und  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  vor  dem
Nachlassgericht  erklirt  werden.  Die  Vorschriften  der  8§86  87,  38  der  Grundbuchordnung
  finden  alsdann  entsprechende  Anwendung.

Ubernahne  einer  Vornundschaft  durech  Beamte  und  Religlonsdiener.

Art.  67.  I1st  die  Vormundschaft  mit  einer  Vermögensverwaltung  verbunden,  s0
bedtrfen  Beamte  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände,  Lehrer
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  und  Geistliche  sowohl  zur  Ubernahme  der  Vormundschaft
  als  zur  Lertrübrung  einer  vor  dem  Eintritt  in  das  Dienstverhlltnie  übernommenen
  Vormundschaft  der  Erlaubnis  der  vorgesetzten  Behörde.

Die  erteilte  Erlaubnis  ist  jederzeit  widerruflich.

Anlegung  von  Mündelgeld.

Art.  68.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
an  einem  in  Württemberg  gelegenen  Grundstück  ist  nur  dann  als  sleher  im
Sinno  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  anzuseben,  wenn  sie
innerhalb  der  ersten  Halfte  des  Werts  des  Grundsttcks  zu  stehen  kommt.

Vorgehende  Rechte  sind  in  doppeltem  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Ermittelung  des  Werts  des  Grundstücks  hat  durch  amtliche  Schltsung  des
Gemeinderats  oder  einer  Abteilung  desselben  zu  geschehen.  (Art.  3.)

Art.  69.  Die  zustündige  Behördo  im  Sinne  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  5  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  ist  das  Justiz-  Ministerinum.  Dasselbe  hat  vor  der  von  ibm  zu
treffenden  Entscheidung  das  Oberlandesgoricht  zu  hören.

Art.  70.  Ausser  den  in  8  1807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche  beseichneten
Forderungen  und  Wertpapieren  sind  Schuldverschreibungen,  welche  von  einer

(Fortsetzung  folgt  Solto  616)

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