Einsetzung  eines  Nacherben  *2105—2109

§  2105.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  eingesetzte  Erbe
die  Erbschaft  erst  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses
  erhalten  soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  bis  dahin  Erbe  sein
soll,  so  sind  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  die  Vorerben.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Persönlichkeit  des  Erben  durch  ein  erst
nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis  bestimmt  werden  soll  oder  wenn
die  Einsetzung  einer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugten
Person  oder  einer  zu  dieser  Zeit  noch  nichtentstandenen  juristischen
  Person  als  Erbe  nach  8  2101  als  Nacherbeinsetzung
anzusehen  ist.

§  2106.  Hat  der  Erblasser  einen  Nacherben  eingesetzt,  ohne  den
Zeitpunkt  oder  das  Ereignis  zu  bestimmen,  mit  dem  die  Nacherbfolge
  eintreten  soll,')  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit  dem
Tode  des  Vorerben  an.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht  erzeugten  Person  als  Erbe  nach
§  2101  Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung  anzusehen,  so  fällt  die  Erbschaft
  dem  Nacherben  mit  dessen  GeFburt  an.  Im  Falle  des  §  2101  Abs.  2
tritt  der  Anfall  mit  der  Entstehung  der  juristischen  Person  ein.

8  2107.  Hat  der  Erblasser  einem  Abkömmlinge,  der  zur  Zeit  der
Errichtung  der  letztwilligen  Verfügung  keinen  Abkömmling  hat  oder  von
dem  der  Erblasser  zu  dieser  Zeit  nicht  weiß,  daß  er  einen  Abkömmling
hat,  für  die  Zeit  nach  dessen  Tode  einen  Nacherben  bestimmt,
so  ist  anzunehmen,  daß  der  Nacherbe  nur  für  den  Fall  eingesetzt  ist,  daß  der
Abkömmling  ohne  Nachkommenschaft  stirbt.3)

8  2108.  Die  Vorschriften  des  §  1928  finden  auf  die  Nacherbfolge
entsprechende  Anwendung.

Stirbt  der  eingesetzte  Nacherbe  vor  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nacherbfolge,  aber  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls,  so  geht  sein  Recht
auf  seine  Erben  über,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
  ist.  Ist  der  Nacherbe  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  eingesetzt,  so  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §  2074.

§  2109.  Die  Einsetzung  eines  Nacherben  wird  mit  dem  Ablaufe
von  dreihig  Jahren  nach  dem  Erbsall  unwirksam')  wenn  nicht  vorher
der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist.10)  Sie  bleibt  auch  nach  dieser
Zeit  wirksam:

1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der
Person  des  Vorerbenut)  oder  des  Nacherben:)  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und  derjenige,  in
dessen  Person  das  Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit  des
Erbfalls  lebt;

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem  Nacherben  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,
der  Bruder  oder  die  Schwester  als  Nacherbe  bestimmt
ist.15)

Ist  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis

eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der
dreißigjährigen  Frist.3#)

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