Erläuterungen

8  2110  r  215.  2094  nebst  Noten.
*2111  16)  vgl.  D  nebst  Note  („Surrogation“).
17  100,  2130  ff.
§2112  18)  Verfügen,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.

15  l.  Aasgens  1  zu  §  2100  unter  IV.  —  Die  als  „Vorerbin“  ngeseete
Witwe  des  Erblassers  kann  Lohne  Einwilligung“  der  Nacherben  und  „ohne
Genehmigung“  des  Varmundlchnstagfrichs  (für  die  Nacherben)  ein  zum  Nachlasse
  gehöriges  Handelsgeschäft  fortführen  und  sich  als  Inhaberin
der  Firma  in  das  Handelsregister  eintragen  lassen  (§  22  ..

8  2113  20)  vgl.  §  2135  und  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7,  wonach  der  „Abschluß“
eines  Grundstücks-Miet=  oder  Pachtvertrags  noch  nicht  eine  „Verfügung!
  über  das  Grundstück  enthält.  —  Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben
m  Grundbuche  (sei  es  als  Eigentümer  eines  zur  Grunsn.  örenden  Grundstücks
  oder  als  Gläubiger  einer  daz  hörenden  Hyp  oder  Grundschuld
usw.)  muß  zugleich  das  Recht  des  gacherben  eingetragen  werden  und,  soweit
der  Vorerbe  von  den  Be  ronkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit  ist
(§§  2136,  2137),  auch  die  Befreiung.  §  52  GB0.

9  au  rgr  z.  B.  Dienstbarkeit,  Reallast.  Üüber  Hypothek,  Grundschuld  vgl.

*7  „Befreiung“  des  Vorerben  von  den  Beschränkungen  des  §  21183  Abs.  1

ist  zulässig  (§  2136).  —  Über  andere  Erbschaftsgegenstände  als  „Grundstücke"

und  „Rechte  an  Grundstücken“,  also  über  bewegliche  Sachen  orderungen,
  Patent-,  Urheberrechte  usw.,  kann  der  Vorerbe  —  ausgenommen

  in  Vn  Fallen  §  2113  Abs.  2  —frei  verfügen.  —  pgl.  8  2120.

28  I.  Note  22.

*  Note  12  zu  §  814.  —  Selbstverständlich  kann  der  „Vorerbe“

nicht  über  irgend  einen  Erbscha  sgegenstand  durch  Testament  oder

Erbvertrag  verfügen.  —  Beire  ung“  von  den  Beschränkungen  des  §  2113

Abs.  2  ist  nicht  zulässig.  vgl.  8  2136.

26  r*Wl  Note  69  zu  s

26)  „Einwilligung“
Abtretungserklärung  des  Vorerben  in
Note  13  zu  §  873).

I)  vgl.  Note  18.

28)  Von  den  Beschränkungen  des  §  2114  kann  der  Vorerbe  „befreit“

werden.  §  2136.

*2115  20)  Durch  §  2115  wird  den  Nacherben  gegen  die  Gläubiger  des  Vorerben
  ein  sehr  weitgebender  Schutz  Weähtrt.  s  find  danach  Zwangsvollstreckungen
  Arrestvo  iehungen  und  Verfügungen  des  Verwalters  im  Konkurse
über  #n  berm'  en  —  1n  nmonn  der  Vorerbe
  „freim  *  ber  den  Er  sgegenstand  rechtswirksam  verfügen
konnte.  Es  find  als  z.  B.  auch  unwirksam:  luann  rechte  der  zur  —sr
gehörigen  „beweglichen“  Sachen  und  „Forderungen“,  obgleich  über  diese  der
„Vorerbe“  frei  verfügen  kann  (vgl.  Note  22).  773  3O.  bestimmt:  „Ein
Gegenstand,  der  zu  einer  Vorerbschaft  gehört,  soll  nicht  im  Wege  der
#wanz'vollltreckun  veräußert  oder  überwiesen  werden,  wenn  die  Veräußerung

r
dem

8  2114  Nacherben  zur  lischungfähigen  Quittung  oder
in  der  29

orm  des  8  29  GBO.  (vgl.

berweisung  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  §  2115  BGB.
Nacherben  gegenüber  unwirksam  ist.  Der  Nacherbe  kann  nach  §  771
Widerspruch  erheben“  *  sogen.  Intervention=  blage.  nlich
  §  123  KO.  vgl.  andererseits  8  326  3PO.  in  Anhang  1  zu  §  2100  unter  IV.
—  „Befreiung“  von  8  2115  ist  nicht  zulässig  (8  2136).
z0)  Die  Zwangsvollstreckung  usw.  für  die  „Nachlaßgläubiger“,  insbesondere
  die  Gläubiger  des  Erblssers  (vol.  Note  2  zu  §  1967),  unterliegt  selbstverständlich
  nicht  dem  §  2115.  Dieser  handelt  nur  von  den  „eigenen“
Gläubigern  des  „Vorerben“.

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