Einsetzung  eines  Nacherben  8  2110  -2115

§  2110.  Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  einen  Erbteil,  der  dem  Vorerben  infolge  des  Wegfallseines
Miterben  anfällt.“)

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf
ein  dem  Vorerben  zugewendetes  Vorausvermächtnis.)

§  2111.  Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe  auf  Grund
eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes  oder
durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt,  15)  sofern
nicht  der  Erwerb  ihm  als  Nutzung  gebührt.1)  Die  Zugehörigkeit
  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung  zur  Erbschaft
  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der
88  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der  Vorerbe  dem  Inventar  eines
erbschaftlichen  Grundstücks  einverleibt.

§  2112.  Der  Vorerbe  kann  über  die  zur  Erbschaft  gehörenden
Gegenstände  verfügen,  18)  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der
88  2113  bis  2115  ein  anderes  ergibt.10)

8  2113.  Die  Verfügung  des  Vorerben  über  ein  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  20)  oder  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Recht
an  einem  Grundftück  21)  ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
  unwirksam  als  fie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln  oder
beeinträchtigen  würde.::)  «

Das  gleiche  gilt  von  der  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,-s)
  die  unentgeltlich  oder  zum  Zwecke  der  Erfüllung  eines  von  dem
Vorerben  erteilten  Schenkungsversprechens  erfolgt.  Ausgenommen
find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.-)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.)

§  2114.  Eehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,  eine
Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  so  steht  die  Kündigung  und  die
Einziehung  dem  Vorerben  zu.  Der  Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,
daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung  der  Einwilligung:)
des  Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und  den  Nacherben
hinterlegt  wird.  Auf  andere  Verfügungen  :)  über  die  Hypothekenforderung,
  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  des
8§  2113  Anwendung.:s)

§  2115.  Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch
den  Konkursverwalter  erfolgt,  ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
insoweit  unwirksam,ü  als  fie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.??)  Die  Verfügung  ist  unbeschränkt  wirksam,
  wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigerss0)  oder  ein
an  einem  Erbschaftsgegenstande  bestehendes  Recht  geltend  gemacht  wird,

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