Erläuterungen

31)  z.  B.  eine  mit  Zustimmung  des  „Nacherben“  bestellte  othek
an  einem  arzeerun  u  ¾  ache  te  vopothe
32  oten  zu  §  1081.  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
28)  vgl.  §  1393.  „Befreiung“  ist  zulässig  (§  2130).
84)  vgl.  8  1816.  „  reinnge  ist  zulässig  (§  2136).
35)  pvgl.  1807,  1808.  „  eiung“  ist  zulässig  (§  2136).
86)  pgl.  2113,  2114,  2116  Abs.  2,  2117,  2118.
so  a)  Befreiung“  von  dieser  Vorschrift  ist  nicht  zulässig  (8§  2136).
27)  vgl.  e  62  zu  §  2001  (Formular).
28)  pgl.  Note  64  zu  §  2002  (Zuständigkeit).

(Fortsetzung  von  Seite  642)

Varttenberischen  kommunalen  Körperschaft  ausgestellt  und  entweder
seitens  der  Inhaber  kündbar  sind  oder  einer  regelmlssigen  Tilgung  unterliegen,  zur
4nulegung  von  Mündelgeld  geeignet.

huldverschreibungen  oder  Pfandbriefe  württembergischer
Kreditanstalten  können  von  dem  Zeitpunkt  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an
bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  durch  das  JustizMinisterium
nach  Anhörung  des  Oberlandesgerichts  als  zur  Anle  von  Mündelgeld  geeignet
erklärt  werden.  Die  Zurücknahme  der  Zulassung  bleibt  dem  Justiz-Ministerinum  nach
Anhörung  des  Oberlandesgerichts  vorbehalten.

Amtliche  Verwahrung  von  Testamenten  und  Erbverträigen.

Art.  79.  Die  besondere  amtliche  Verwahrung  der  Testamente  und  Erbverträge
  erfolgt  bei  dben  Amtsgerichten  und  Bezirksnotaren,  und  wenn  sie  vor
einem  Amtsgericht  oder  Besirksnotar  errichtet  sind,  bei  diesem  Amtsgericht  oder
Bezirksnotar.  Ist  die  Urkunde  vor  einem  Notar,  welcher  nicht  Bezirksnotar  ist,  auf-·enommen,

  so  ist  sie  dem  Bezirksnotar  des  Wohnsitses  des  ersteren  Notars  oder  auf
ntrag  dem  vorgesetzten  Amtsgericht  sur  amtlichen  Verwahrung  zu  übergeben.  Ein
nach  2249,  2250  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  vor  einem  Gemeindevorstoher
  errichtetes  Testament  ist  von  diesom  dem  Bezirksnotar  oder  auf
Antrah,  dem  ihm  vorgesetsten  Amtsgericht  zur  amtlichen  Verwahrung  zu  übergeben.
or  Erblasser  kann  jederseit  die  Verwahrung  bei  einem  anderen  Amtsgericht
oder  bei  einem  anderen  Besirksnotar,  oder  die  Verwahrung  bei  einem  Amtsgericht
anstatt  des  Bezirksnotars  und  umgekehrt  verlangen.

Die  von  den  Amtsgerichten  zu  verwahrenden  Testamente  und  Erbverträge  werden
in  die  Hinterlegungskassen  (Art.  143)  ausgenommen.

Art.  S0.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  soit  mehr  als  vierundfünfzig
  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung.  so  ist  von  dem  Amtsgerichbe  mit  der
Eröffnung  vorzugehon,  sofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die
Vorschriften  der  85  2260  bis  2262  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entaprechende
Anwendung.

Vereine.

Art.  188.  Die  Entsiehung  der  Rechtsfähigkeit  gegenüber  einem  Vereine
nach  Massgabe  der  88  43  und  44  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sowie  die  Erhebung  des
Einspruchs  gegen  die  Eintragung  eines  Vereins  oder  von  Satsungslnderungen
eines  Vereins  in  das  Vereinsregister  gemiäss  den  88  61  Abs.  2  und  71  desselben  Gesetzes
steht  der  Kreisregierung  zu,  in  deren  Bezirk  der  Verein  seinen  Sitz  hat.  Gegen  die
Verfügung  der  Kreisregierung  ist  Beschwerde  an  das  Ministerinm  des  Innern  und
gegon  dessen  Entscheldung  Reohtsbeschwerde  an  den  Verwultungsgerichtshot
nach  Massgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Deszember
  1876,  Reg.-Blatt  S.  485,  Sulkssig.

Die  Beschwerde  segen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  ist  bei  Verlust  des
Beschwerderechte  binnen  der  Frist  von  einem  Monat,  von  der  Zustellung  der
angefochtenen  Verfucgung  besiehungsweise  von  der  Mitteilung  des  Einspruchs  (8  62
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  an  gerechnet,  bei  der  Kreisregierung  oder  bei  dem
Ministerium  des  Innern  schriftlich  ansubringen.  »

Art.  137.  Bei  Vereinen,  deren  Rechtsfkhigkeit  auf  stastlicher  Verleihung
beruht,  ist  die  Einsicht  der  Vereinssatzung  von  dem  zustindigen  Ministerium  Jedem
zu  gestatten.

Abgabe  von  Willenserklkrungen  gegenuber  juristlschen  Personen.

Art.  139.  Ist  eine  Willenserkllrung  gegenüber  einer  juristischen
Person  des  öffentlichen  Rechbts  cbaugeben,  welche  in  dieser  Angelegenheit  durch
ein  Kollogium  vertroten  wird,  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  dem  Vorsitzenden
des  Kollegiums.  Gleiches  gilt  von  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  gegenüber  einer
unter  §  86  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  fallendon  Stiftung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  648)

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