Einsetzung  eines  Nacherben  *2116—2121

das  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
  wirksam  ist.1)

8  2116.  Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des  Nacherben  die  zur
Erbschaft  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei
einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung
zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben
verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach
§  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von  Zins,
Renten-oder  Gewinnanteilscheinen  kann  nicht  verlangt
werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  find.-)

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Vorerbe  nur  mit  Zustimmung
  des  Nacherben  verfügen.

§  2117.  Der  Vorerbe  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
§  2116  zu  hinterlegen,  auf  seinen  Namen  mit  der  Bestimmung  umschreiben
lassen,  daß  er  über  sie  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen  kann.
Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,
so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.)

8  2118.  Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat,  so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen  des  Nacherben
verpflichtet,  in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er
über  die  Forderungen  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen
kann.3")

*s  2119.  Seld,  das  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  dauernd  anzulegen  ist,  darf  der  Vorerbe  nur  nach  den  für
die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  anlegen.#)

8  2120.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  insbesondere  zur
Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung  erforderlich,
die  der  Vorerbe  nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben  vornehmen
kann,")  so  ist  der  Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber  verpflichtet,  seine
Einwilligung  zu  der  Verfügung  zu  erteilen.  Die  Einwilligung  ist  auf
Verlangen  in  öffentlich  beglaubigter  Form  zu  erklären.  Die
Kosten  der  Beglaubigung  fallen  dem  Vorerben  zur  Loast.

8  2121.  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf  Verlangen  ein
Verzeichnis  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  mitzuteilen.  ##)
Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
  und  von  dem  Vorerben  zu  unterzeichnen?7)  der  Vorerbe  hat  auf
Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,
  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen
zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufnehmen  zu  lassen.s)

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  der  Erbschaft
  zur  Last.

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