Erläuterungen

2122  20)  vgl.  Note  10  zu  §  1034.  „Befreiung“  ist  nicht  zulässig  (8  2136).
-b  2123  *  Delean  von  den  Beschränkungen  des  §  2123  ist  zu  A  2136).
8  J.  41)  vgl.  §  1049  und  Noten.
8

6  12)  vgl.  §  1047  und  Noten  und  Note  33  §  995.  Eine  „Stammwerts“=Last
  ist  z.  B.  die  Erbschaftssteuer;  diese  ist  aus  der  „Erbschaft“  zu  zahlen.
*)  §  260.  eltaer  ist  zulässig  (8  2136).
2128  “,)  vgl.  1051,  1052  und  Noten.  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
*#2129  ab  8  2112  ff.  —  vgl.  Note  44.

10)  vgl.  Note  69  zu  8  135.

([Fortsetzung  von  Seite  646)

Erwerbsbeschränkung  Jzuristischer  FPersonen.

Art.  140.  Juristische  Personen,  welche  religiöse  oder  wobltktige  Zwecke
oder  Zwecke  des  Unterrichts  oder  der  Ersziehung  verfolgen  (tote  Hand),  können
in  Württemberg  gelegene  Grundstücke  und  Rechte  an  solchen,  wenn  der  Wert
dieser  Grundstücke  oder  Rechte  den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigt,.  nur  mit
Genehmigung  der  Kreisregierung  erwerben.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
  wenn  der  Erwerb  zum  Zvwecke  der  Erbauong  einer  Kirche  erfolgt.  Kin
Erwerb,  wecher  gegen  das  Verbot  verstösst,  ist  nichtig.  Wird  die  Genehmigung
Ttteilt.  e  finden  die  Vorschriften  des  8  184  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  entsprechende
Anwendung.

Zu  Lom  Erwerb  von  Hypotheken.  Grundschulden  und  Rentenschulden
ist  Genehmigung  nicht  erforderlich.

Bei  unentgeltlicher  Zuwendung  von  Grundstücken  oder  von  Rechten  an
solchen,  sowie  bei  dem  Erwerb  derselben  durch  einen  Verpfründungsvertrag  darf  die
Genehmigung  nicht  versagt  werden,  wenn  sich  der  Erwerber  verpflichtet,  das
Grundstück  oder  das  Recht  an  einem  Grundstck  binnen  einer  von  der  genehmigenden
Behörde  zu  bestimmenden  Frist  wieder  zu  verlussern.  Trfolgt  die  Wiederverlusserung
nicht  binnen  der  bestimmten  Frist,  so  fludet  auf  Antra  er  Behörde,  welche  die
Genehmigung  erteilt  hat,  eine  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  oder  des  Rechts
an  einem  solchen  statt.  «

IsttliototollandboioiuorZwangsvokstoigotungslsllytbokouslsabis
gerin,  Grund-  oder  Rentenschuldberechtigte  beteiligt  und  reicht  das  im  Versteigerungstermin
  erzielte  Gebot  zu  ihrer  vollen  Befriedigung  nicht  him  so  bedarf  sie  zum
Erwerb  des  dem  Verkauf  ausgesetzten  Grundstticks  der  GOenehmigung  nicht,  wenn
sie  gemäss  8§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
vom  24.  März  1897,  Reichs-Gesetablatt  S.  97,  die  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  beantragt  und  in  diesem  das  Grundstück  für  sich  erwirbt.

Verilhrung  öffentlich  rechtlicher  Anspriche.

Art.  141.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Art.  169  des
Einführungsgesetzes  zu  demselben  finden,  soweit  nicht  bezüglich  einzelner  dieser  Ansprüche
  gesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  Verjlhrung  öffentlich
rechtlicher  Ansprüche,  sowie  der  Ansprüche  auf  Rükerstattung  mit  Unrecht
erbobener  öffentlich  rechtlicher  Leistungen  mit  der  Massgabe  entsprechende
Anwendung,  dass  die  Ansprüche  des  Staates,  der  öffentlichen  Körperschaften,  sowie  der
staatlichen  und  körperschaftlichen  Beamten  auf  Zahlung  von  Gebühren,  Kosten  oder
Auslagen  für  Amtshandlungen,  sowie  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  Leistungen
dieser  Art  in  vier  Jahren  verjähren.

Die  Verjihrung  der  Geldforderungen,  welche  nach  Art.  10  und  11  des  Gesetzes
vom  18.  August  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher
Ansprüche,  Reg.-Blatt  S.  202,  von  den  Verwaltungsbehörden  beizutreiben  sind,  wird  auch
durch  die  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  an  den  Schuldner  unterbrochen.

Eahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  142.  Zablungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen.

Verbot  der  stückweisen  Verlusserung  von  Grundstücken.

Art.  172.  Wer  ein  oder  mehrere  Grundstücke  im  Flächengehalt  von
Nenigstens  drei  Hektur,  welche  bisher  zusammen  bewirtschaftet  worden
waren,  durch  oinen  Kauf-  oder  Tauschvertrag  erworben  hat,  darf  vor  Ablauf  von
3  Jahren  nach  der  Eintragung  im  Grundbuche  diese  Liegenschaft  nur  im  Gansen
oder  andernfalls  nicht  mehr  als  den  vierten  Teil  derselben  durch  Kauf-  oder
Tauschvertrag  wieder  verlussern.  Eine  Verlusserung,  welche  gegen  dieses  Verbot  verstösst,
  ist  nichtig.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  fludet  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Ver-Russerer
  scheinbar  nur  als  Bevollmächtigter  des  bisherigen  Eigentumers,  in  Wirk-.

lichkeit  aber  für  eigene  Rechnung  hundelt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  &amp;50)

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