Einsetzung  eines  Nacherben  g  2122  2129

§  2122.  Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der  zur  Erbschaft  gehörenden
  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
lassen.3")  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Nacherben  zu.

§  2123.  Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so  kann  sowohl  der
Vorerbe  als  der  Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die
Art  der  wirtschaftlichen  Behandlung  durch  einen  Wirtschaftsplan  festgestellt
  werden.")Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der  Umstände  ein,
so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
verlangen.  Die  Kosten  fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage  zur  Erbschaft  gehört.

*2124.  Der  Vorerbe  trägt  dem  Nacherben  gegenüber  die  gewöhnlichen
  Erhaltungskosten.

Andere  Aufwendungen,  die  der  Vorerbe  zum  Zwecke  der  Erhaltung
von  Erbschaftsgegenständen  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten
darf,  kann  er  aus  der  Erbschaft  bestreiten.  Bestreitet  er  sie  aus  seinem
Vermögen,  so  ist  der  Nacherbe  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
zum  Ersatze  verpflichtet.

8  2125.  Macht  der  Vorerbe  Verwendungen  auf  die  Erbschaft,
die  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  2124  fallen,  so  ist  der  Nacherbe  im
Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  den  Vorschriften  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  zum  Ersatze  verpflichtet.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  eine  zur
Erbschaft  gehörende  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.“)

§  2126.  Der  Vorerbe  hat  im  Verhältnisse  zu  dem  Nacherben
nicht  die  außerordentlichen  Lasten  zu  tragen,  die  als  auf  den  Stammwert
  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  sind.“)  Auf  diese
Lasten  finden  die  Vorschriften  des  §  2124  Abs.  2  Anwendung.

2127.  Der  Nacherbe  ist  berechtigt,  von  dem  Vorerben  Auskunft
  über  den  Bestand  der  Erbschaft  zu  verlangen,  wenn  Grund  zu  der
Annahme  besteht,  daß  der  Vorerbe  durch  seine  Verwaltung  die  Rechte
des  Nacherben  erheblich  verletzt.“)

§  2128.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben  oder  durch
seine  ungünstige  Vermögenslage  die  Besorgnis  einer  erheblichen  Verletzung
  der  Rechte  des  Nacherben  begründet,  so  kann  der  Nacherbe  Sicherheitsleistung
  verlangen.

Die  für  die  Verpflichtung  des  Nießbrauchers  zur  Sicherheitsleistung
geltenden  Vorschriften  des  §  1052  finden  entsprechende  Anwendung.“,)

§  2129.  Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung  nach  den  Vorschriften
  des  §  1052  entzogen,  so  verliert  er  das  Recht,  über  Erbschaftsgegenstände
  zu  verfügen.“)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung."“")  Für
die  zur  Erbschaft  gehörenden  Forderungen  ist  die  Entziehung  der
Verwaltung  dem  Schuldner  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  er  von  der
getroffenen  Anordnung  Kenntnis  erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mit-—

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