Erlänterungen

"7)  Der  „Erbschaftsschuldner“  kann  also  an  den  „Vorerben“  so  lange
gültig  zohlen,  bis  er  „Kenntnis“  oder  „Zustellung“  erhält,  daß  dem  Vorerben
die  „Verwaltung  entzogen“  ist.

8  2130  18)  vgl.  §  591  nebst  Note  und  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende  („landwirtschaftliches
  rundstück“  —  —Kondgut  ,  —  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
4  259.  „Befreiung,  ist  zu  1t  (  E
2131  vo  277.  „Befreiung“  ist  zulässig  2136).
2133  län-  E  0h  Note  15  zu  l  1  und  101—103.  „Befreiung“  ist  zuässig
  .
2134  52)  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
l  2135  5#  .  auch  §  1423.
5  2136  5")  Befreiung

ist  also  nicht  zulässig  von  §§  2113  Abs.  2,  2115,  2121,  2122.

Die  Befreiung“  mu  GErundbuch  eingetragen  werden;  §  52  GBO.

ogl.  Note  20  zu  8  2113.  5

8  2137  35)  sogen.  Filriler##mit  auf  den  Uberrest.  vgl.  die  Beispiele  Anhang  1
zu  §  2100  unter  I,  ferner  §  2363  (Erbschein)  und  Note  54  zu  §  2136.

(Fortsetzung  ven  Selte  648)

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Einzelner  oder  Mehrere,  auf  Grund  getroffener
Abrede,  eine  bisher  zusammen  bewirtschaftete  Liegenschaft  von  der  bezeichneten
Grösse  durch  abgesonderte  Verträge  in  Abschnitten  von  weniger  als  drei  Hektar  erworben
  haben.

Art.  178.  Das  Verbot  der  etückweisen  Wiederverlius  serung  von  Grundsttücken
(Art.  172)  greift  nicht  Platz:

I.  bei  denjenigen  Grundetücken,  welche  Jemand  als  Glinbiger  oder  als  dessen  Bürge
im  Zwangsversteigerungsverfahren  oder  während  eines  Konkurses,  und  zwar  auch
im  Falle  eines  Verkaufs  durch  den  Konkursverwalter  aus  freier  Hand,  erworben
hat,  um  in  dem  Zwangsversteigerungs-  oder  Konkursverfahren  zu  möglichst  vollsatündiger
  Befriedigung  einer  nicht  erst  nach  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  oder  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  an  sich  gebrachten
  Forderung  su  gelangen;

2.  bei  Wiederverkauf  der  erworbenen  Liegenschaften  im  Konkurs  dos  Erwerbers  oder

im  Wege  der  Zwangsversteigerung  auf  Anordnung  der  zustindigen  Behörde;

.  boi  Abtretung  von  Grundeigentum  für  Staats-  oder  Körperschaftszwecke;
bei  Wiederverlusserung  von  Grundstücken,  welche  von  einem  Erben  aus  einem

Nachlass  erworben  sind,  sowie  bei  Abtretung  seitens  der  Eltern  oder  Voreltern  an

ihre  Abkömmli  en2

5  im  Falle  besonderer  Genehmigung  der  Wiederverlusserung  durch  die  Kreisregierung,
  welche  dann  nicht  zu  verweigern  ist,  wenn  die  stückweise  Wiederver-Kusserung
  nach  der  Persönlichkeit  und  den  Verhältnissen  des  Eigentümers  sich
nicht  als  eine  Handelsspekulation  darstellt  oder  nach  den  besonderen  Verhältnissen
der  Gemeinde  als  vorteilhaft  erscheint.

Art.  174.  Wer  der  Vorschrift  in  Art.  173  vorshtslich  zuwiderhandelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  su  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  su  vierzehn  Tagen  bestraft.

Die  Zuwiderhandlung  gilt  als  erfolgt,  wenn  der  Vertrag  die  für  die  Ver-Husserung
  von  Grundsticken  erforderliche  Beurkundung  erhalten  hat  oder  in  Ermange--lung
  solcher  die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erwirkt  worden  ise.

Wer  die  verbotene  Verlusserung  von  Grundstücken  geworbsmuüssig  betreibt.
desgleichen  wer  solchen  Unternohmungen  als  Zwischenhändler  bder  in  irgend
einer  anderen  Weise  gewerbmussig  Vorschub  leistet,  wird  mit  Gefngnis  bis  za  drei
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Die  Geldstrafen  fallen  in  die  Armenkasse  der  Gemeinde  der  gelegenen  Sache.

er

Schuldversechrelbung  auf  den  Inhaber.

Art.  188.  Zur  Kraftloserklirung  von  abhanden  gekommenen  oder
vernichteten  Urkunden  der  in  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  beseichneten
Art,  welche  von  der  Württembergischen  Sparkasse  oder  einer  körperschaftlichen
  Sparkasse  des  Landes  ausgegeben  sind  (Sparkassenscheine,  Sparkassenbücher)
  findet  an  Stelle  des  geriohtlichen  Aufgebotsverfahrens
das  nachstehende  Verfahren  statt.

Der  bisherige  Inhaber  der  Urkunde  hat  der  Sparkasse  den  Verlust  der  Urkunde
unter  genauer  Angabe  ihrer  Merkmale  anzuzeigen  und  die  Kraftloserklikrung  der
Urkunde  zu  beantragen.  (Es  folgen  die  weiteren  Vorschriften).

Ersatz  des  Wildschadens.

Art.  190.  Die  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  Wildschadens  umfasst  neben  dem
durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,  Dam-  oder  Hehwild  oder  durch  Fasanen  verursachton
  Schaden  (5  835  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  auch  denjenigen

(Fortsetzung  folgt  Seite  #52)

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