Einsetzung  eines  Nacherben  *2130—2138

teilung  von  der  Anordnung  zugestellt  wird.“7)  Das  gleiche  gilt  von
der  Aufhebung  der  Entziehung.

§*#2130.  Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
verpflichtet,  dem  Nacherben  die  Erbschaft  in  dem  Zustande  herauszugeben,
  der  sich  bei  einer  bis  zur  Herausgabe  fortgesetzten  ordnungsmäßigen
VBerwaltung  ergibt.““)  Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften  der  88  592,  593
entsprechende  Anwendung.

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  Rechenschaft  abzulegen.“)

§  2131.  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber  in  Ansehung
der  Verwaltung  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in
eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.5o)

§  2132.  Beränderungen  oder  Verschlechterungen  von  Erbschaftssachen,
  die  durch  prdnungsmäßige  Benutzung  herbeigeführt  werden,
hat  der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.

5˙2133.  Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln  einer  ordnungsmähßigen
  Wirtschaft  zuwider  oder  zieht  er  Früchte  deshalb  im  Über-Mmaße,
  weil  dies  infolge  eines  besonderen  Ereignisses  notwendig  geworden
ist,  so  gebührt  ihm  der  Wert  der  Früchte  nur  insoweit,  als  durch  den
ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt  werden  und  nicht  der  Wert  der  Früchte
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zur  Wiederherstellung
der  Sache  zu  verwenden  ist.#1)

§  2134.  Hat  der  Vorerbe  einen  Erbschaftsgegenstand  für  sich  verwendet,
  so  ist  er  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben
gegenüber  zum  Ersatze  des  Wertes  verpflichtet.:)  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

8  21385.  Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  noch  besteht,  die  Vorschriften
  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.“s)

§  2136.  Der  Erblasser  kann  den  Vorerben  von  den  Beschränkungen
  und  Verpflichtungen  des  §  2113  Abs.  1  und  der  §8  2114,  2116
bis  2119,  2123,  2127  bis  2131,  2133,  2134  befreien.“)

§  2137.  Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,
  was  von  der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig
sein  wird,)  so  gilt  die  Befreiung  von  allen  im  8  2136  bezeichneten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen  als  angeordnet.

Das  gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  der  Erblasser
bestimmt  hat,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die  Erbschaft
berechtigt  sein  soll.

§  A#  38.  Die  Herausgabepflicht  des  Vorerben  beschränkt  sich  in
den  Fällen  des  §  2137  auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände.
  Für  Verwen  dungen  auf  Gegenstände,  die  er
infolge  dieser  Beschränkung  nicht  herauszugeben  hat,  kann  er  nicht
Ersatz  verlangen.

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