Erläuterungen

*2189  ös)  Der,  ffell-  an  den  „Nacherben“  als  (unmittelbaren)  Nochtsnacholger
  des  Erblassers  (nicht:  als  Rechtsnachfalger  des  Vorerben
olgt  o  Ene  weiteres  im  Augenblicke  des  Eintrittes  des  Falles  der  N  r-(Tod
  des  Vorerben,  Eintritt  des  Ereignisses,  von  dem  die  Nacherbfolge  abgemacht
  ist,  z.  B.  Wiederverheiratung  der  Witwe,  vgl.  88  2103,  2106  nebst
7  „Nacherbe“  wird  in  diesems  Augenblick  6t  igentümer  W
der!  Erb  scha  2tegenend,  ohne  daß  es  der  Antassung  der  Grundstücke,  #
gabe  Sachen,  Abtretung  der  Forderungen  usw.  darf.  Er
ann  vom  Borgüch-  die  „Hera-  be“  gemäß  §  2130  fordern.  —  Wegen  des
Einflusses  des  Eitt=  *  —#  rbfolge“  auf  Prozesse  des  Vorerben  242,

246,  326,  728  A  vgl.  auch  Anhang  1  zu  .-  2100  unter  IV.
—  Für  die  „abe  *  uns  der  Erbschaft“  sei  T  n  erben  gelten
die  allgemeinen  Vorschriften  1044,  1945,  Nacherte  muß
spätestens  binnen  6  #  nddhs,  d  erh  15  Eintritte

des  Falles  der  „Nacherb  aolge-  und  dem  Grunde  ner  Berufung
  als  Nache  c6-  Kenntnis  erlangt  dat  die  „Ausschlagung“  —
über  dem  zEs  in  stenttlie  —  ubigter  Form  erklären.
Nacherbe  hat  1  das  Recht,  die  Erbschaft  schon  vor  Eintritt  der  nsenrbfol
  e“,  nämlich  nach  Eintritt  des  Erbfalles  an  den  „Vorerben“,
d.  h.  dem  Tode  des  Erblassers,  der  die  Nacherbfolge  angeorduct  hat,  zu
erk  Hren.  vgl.  §  2142.  Die  „Annahme  der  Erbschaft“  seitend  des  acherden

mit  den  Rechtsfolgen  der  „Annahme“)  kann  erst  erfolgen,  —  der
gEnl  der  „Na  elgen  der  eingetreten  ist;  vgl.  88  1942  ff.,  insbesondere
oten  2,  5,  6  dazu.
52140  "v  ogl.  1424  Abs.  1  und  Noten.

8  2142  583)  vgl.  Note  56.  Der  „Nacherbe“,  der  zugleich  „pflichtteilsberechti
ist  (z.  B.  &amp;  hat  seine  Frau  als  Vorerbin?,  seinen,  Sohn  als  woic  ein
esetzt),  also  im  vorstehenden.  Beif  Piele  der  „Sohn“,  kann  daher  gemäß  8  2306
Galenn  beim  Tode  des  Vaters  die  „Nacherbschaft"  ausschlates  und
inen  llichtteil  fordern.  vgl.  Note  2.
2143  *  §  1976  und  Note  1  zu  §  362.
2144  „Nacherbe"  hastet.  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
unab  ängig  von  der  da  ftpflicht  des  „Vorerben“)  wie  jeder  Erbe
1967  ff.,  2100,  2139)  und  hat  bemgeneß  selbständig  die  in  den
1975  ff.  ebotenen  „Rechtsbehelfe  zur  esch  vänkung,  leiner  Haftung“.
z.  B.  die  Won  aus  §§  2130—2134,  2138  Abs.  2

82  vgl.
s3)  vgl.  8  2063  Abs.
§  2145  *  F.  ch  er  na  21%  aufge  r*  hat,  Erde  zu  r  sein.
45)  z  wenn  der  Nacherbe  nur  „beschränkt"  orerbe  aber
„unbeschränkt“  hastet  Wriis  Note  83  zu  8  val.  Pezano  1  zu  §  2100
unter  VI.  —  pgl.

zel,  Note  83  zu  §  2013.

“  88  2124  ff.
68)  §  12

8  2146

(Fortsetzung  von  Seite  650)

Schaden,  welcher  durch  Hasen  an  Gürten.  Obstgkrten,  Weinbergen,  Rebschulen,
  Baumschulen  und  einzelstehenden  Blhumen  angerichtet  wircd.  er  durch
Hasen  engerichtete  Wildschaden  ist  jedoch  dann  nicht  zu  ersetzen,  wenn  die  beschldigten
  Grundstücke  (mit  Ausnahme  der  Weinberge  und  Rebschulen)  oder  für  die
einzelstehenden  Bäume  die  Herstollung  und  Instandhaltung  von  Schutzvorrichtungen
unterblioben  ist,  welche  unter  gewöhnlichen  Umstnden  zur  Abwendung  des  Schadens
ausreichen.

Art  191.  Für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege  ausgetretenes
  Tier  der  in  Art  190  bezeichneten  Gattunge  n  angerichtet  wird,  ist  der  Be-Sitzer
  des  Geheges  verantwortlich.  Der  Beschldigte  hat  jedoch  das  Rechi  wegen  des
Ersatzes  dieses  Schadens  auch  denjenigen  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  für
sonstigen  Wildschaden  an  dem  beschldigten  Grundstück  auf  Grund  gesetslicher  Ver--Pflichtung

  Ersatz  zu  loisten  hat.
(Fortsetzung  folgt  Seite  654)

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