Einsetzung  eines  Nacherben  *2139—2146

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des  §  2113  Abs.  2  zuwider  über
einen  Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,
  den  Nacherben  zu  benachteiligen,  vermindert,  so  ist  er  dem  Nacherben
  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§*  2139.  Mit  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbsolge  hört
der  Vorerbe  auf,  Erbe  zu  sein,  und  füllt  die  Erbschaft  dem  Nacherben
an  5°)

8  2140.  Der  BVorerbe  ist  auch  nach  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nocherbfollge  zur  Verfügung  über  Nachlaßgegenstände  in  dem  gleichen
Umfange  wie  vorher  berechtigt,  bis  er  von  dem  Eintritte  Kenntnis  erlangt
  oder  ihn  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
den  Eintritt  kennt  oder  kennen  muß.  )

5  2141.  Ist  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  die
Eeburt  eines  Nacherben  zu  erwarten,  so  finden  auf  den  Unterhaltsanspruch
  der  Mutter  die  Vorschriften  des  §  1963  entsprechende  Anwendung.


§s#  2142.  Der  Nacherbe  kann  die  Erbschaft  ausschlagen,  sobald
der  Erbfall  eingetreten  ist.)

Schlägt  der  Nacherbe  die  Erbschaft  aus,  so  verbleibt  sie  dem  Vorerben,
  soweit  nicht  der  Erblasser  ein  anderes  bestimmt  hat.

§  2143.  Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten  die  infolge  des
Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht
und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.?)

8  2144.  Die  Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Hafstung
des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  gelten  auch  für  den  Nacherben;
  7o)  an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  dasjenige,  was  der  Nacherbe
aus  der  Erbschaft  erlangt,  mit  Einschluß  der  ihm  gegen
den  Vorerben  als  solchen  zustehenden  Ansprüche.“1)

Das  von  dem  Vorerben  errichtete  Inventar  kommt  auch  dem  Nacherben
  zustatten.“)

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben  gegenüber  auf  die  Beschränkung
  seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  übrigen  Nachlaßgläubigern
  gegenüber  unbeschränkt  haftet.“)

5#2145.  Der  Vorerbe  haftet  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbsolge
  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  noch  insoweit.“)  als  der  Nacherbe
  nicht  haftet.“?)  Die  Haftung  bleibt  auch  für  diejenigen  Nachlaßverbindlichkeiten
  bestehen,  welche  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Vorerben
  und  dem  Nacherben  dem  Vorerben  zur  Last  fallen.“)

Der  Vorerbe  kann  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  die  Berichtigung
  der  Nachlaßverbindlichkeiten,  sofernnicht  seine  Haftung  unbeschränkt
  ist,“')  insoweit  verweigern,  als  dasjenige  nicht  ausreicht,
was  ihm  von  der  Erbschaft  gebührt.  Die  Vorschriften  der  88  1990,  1991
finden  entsprechende  Anwendung.

§  2146.  Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßglänbigern  gegenüber  vereflichtet,
  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  unverzüglich  s)  dem  Nachlaß-653—

