s  2147

Erläuterungen

1)  Der  aereif  des  Bermächtnisses  ist  in  §  1939  bestimmt.  Abweichend
  von  den  meisten  früheren  Rechten  erwirbt  der  Vermächtnisnehmer
den  vermachten  Gegenstand  (Sache,  Forderung  oder  sonstiges  Recht)  ½
unmittelbar  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Erblassers  (Testament  oder  Erbvertrag
  88  1939,  1941),  sondern  er  erwirbt  (und  zwar  in  der  Regel  im  Augenblicke
  des  Todes  des  Erblassers,  2176—2178)  nur  eine  Forderung
gegen  den  Erben  oder  die  sonst  E.  2147)  vom  Erblasser  mit  dem  Vermächtnis
ebeschwerte"  Person  (&amp;  2174).  Daraus,  daß  der  „Vermächtnisnehmer“  Eläubiger
  des  Erben  oder  sonstigen  Beschwerten  ist,  solgt  insbesondere:  er  erwirbt
das  Eigentum  eines  ihm  vermachten  Grundstücks  erst  durch  „Auflassung“
und  Eintragung  im  Grundbuche,  das  Eigentum  einer  ihm  vermachten  beweglichen
  Sache  erst  durch  „Übergabe“,  eine  44  vermachte  Forderung
erst  durch  „Abtretung“  seitens  des  Erben  oder  sonstigen  Beschwerten.  Gegen
die  Gefahr,  daß  der  hiernach  zur  Verfügung  über  den  vermachten  Gegenstand
2  t  berechtigte  „Erbe“  oder  „sonstige  Beschwerte“  den  Gegenstand  dem
rmächtnisnehmer  entziehen  kann  kindem  er  das  vermachte  Grundstück  einem

anderen  aufläßt,  die  vermachte  bewegliche  Sache  einem  anderen  übergibt  usw.),

und  K

8  2150

8  2151

8  2163

kann  der  Erb  r  durch  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
Vorkehrung  treffen  (88  2197  ff.,  2203,  2208  Abs.  7  Das  Vermächtnis,  mit  dem
der  Erbe  beschwert  it  j  eine  3  leit  (§  1967)  und  unterliegt
den  diesbezüglichen  Vorschr  t  beschwerte  Erbe  hat  also,  wenn  der
Nachlaß  nicht  ausreicht,  auch  gegen  den  Vermächtnisnehmer  die
Rechtsbehelse  zur  Erlangung  der  „beschränkten  Haftung“;  vgl.
Anhang  1  zu  §  1967,  §§  1972,  1973,  1974,  1980  1991  Abs.  4,  1992,  2145,  2189
219,  222,  226  Abf.  2  Nr.  5  und  Abf.  3,  227,  230.  Hervorsehaben
"ei  Die  Vermächtnisnehmer  können  beim  Vorliegen  der  gese  *  orausetzungen
  die  „Nachlaßverwaltung“  (8  1981)  sowie  den  „Na  loßkonkurer
beantragen,  letzteren  jedoch  nur,  wenn  über  das  Vermögen  des  Erben  der
Konkurs  fruffnet  ist  #  219  KO.);  sie  können  auch  die  Bestimmung  einer  n
ventarfrist“  für  den  Erben  beantragen  (§  1994).  Sie  Tceten  unter  den  „Nachla
  läubigern“  in  der  Rangordnung  zuletzt  33  KO.  und  8  1991
Abs.  4  B  8.  Soweit  die  Erbschaft  reicht,  müssen  be.  efriedigt  werden,  auch
wenn  dem  Erben  selbst  gar  nichts  übri  bleibt.  nn  der  Erbe  „unbeschränkt
  haftet“  (Note  83  zu  §  2013n,  haftet  er  den  Vermächtnisnehmern
auch  mit  seinem  eigenen  Vermögen.  Über  die  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers,
  zur  Tragung  einer  „Fflichtteilslast“  beizutragen,
  vgl.  88  2306,  2318,  2322,  2323.  Wenn  nicht  der  Erbe,  sondern  ein
Vermächtnisnehmer  mit  einem  (weiteren)  eermchtuis  beschwert  ist,  stehen
letzterem,  falls  er  selbst  nicht  das  volle  Vermächtnis  erhält,  die  §§  2187—2189
geordneten  Kürzungsrechte  zu.
2)  m  Erben  sollen  meine  drei  Söhne  sein.  Meinem  ältesten  Sohne

ften.

A  vermache  ich  im  voraus  ein  Reitpferd.

4  as  von  Bedeutung  wird  z.  B.  für  die  Frage,  ob  die  Erbschaft  mit
Vermächtnissen  „überschwert“  ist.

1)  z.  B.  den  drei  Bedürftigsten  unter  meinen  Arbeitern,  die  mein  Erbe
(oder  mein  Prokurist)  bestimmen  soll,  vermache  ich  je  100  Mk.

5

s  B.  „meine  Bibliothek  vermache  ich  dem  Landgericht  in  D.  und  dem
Amtsger:  8  in  N.  nach  näherer  Bestimmung  des  Herrn  Landgerichtspräsinten
  zu  D.

(Fortsetzang  ven  Seite  652)

Soweit  der  letztere  in  einem  solchen  Falle  Ersatz  geleistet  hat,  steht  ihm  der
Rückgriff  gegen  den  Besitzer  des  Gobeges  zu.

Art.  I2  In  don  Füllen  des  Art.  3  des  Gesetzes,  betr.  die  Regelung  der  Jagd.
vom  27.  Oktober  1855,  Rog.-Bl.  S.  223.  ist  der  zur  Austlibung  der  Jagd  auf  dem  eingeschlossenen
  fremden  Grundstück  berechtigte  Angrenzer  zum  Ersats  des  Wildschadens
auch  dann  verpflichtet,  wenn  er  von  seinor  Berechtigung  keinen  Gebrauch  macht.

(Fortsetzung  folgt  Seite  658)

—  654  —