Vermächtnis  §2147—2154

gericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des  Vorerben  wird  durch  die  Anzeige
des  Nacherben  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

Dierter  Titel.  Vermächtnis.))

§  2147.  Mit  einem  Vermächtnisse  kann  der  Erbe  oder  ein  Vernächtnisnehmer
  beschwert  werden.  Soweit  nicht  der  Erblasser  ein
anderes  bestimmt  hat,  ist  der  Erbe  beschwert.

5  2148.  Sind  mehrere  Erben  oder  mehrere  Vermächtnisnehmer
mit  demselben  Vermächtnisse  beschwert,  so  find  im  Zweifel  die  Erben
nach  dem  Verhältnisse  der  Erbteile,  die  Vermächtnisnehmer  nach  dem
Verhältnisse  des  Wertes  der  Vermächtnisse  beschwert.

8  2149.  Hat  der  Erblasser  bestimmt,  daß  dem  eingesetzten  Erben
ein  Erbschaftsgegenstand  nicht  zufallen  soll,  so  gilt  der  Gegenstand  als  den
gesetzlichen  Erben  vermacht.  Der  Fiskus  gehört  nicht  zu  den
gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§  2150.  Das  einem  Erben  zugewendete  Vermächtnis  (Vorausvermächtnis)
  :2)  gilt  als  Vermächtnis  auch  insoweit,  als  der  Erbe  selbst
beschwert  ist.“)

§  2151.  Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem  Vermächtnis
in  der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen
hat,  wer  von  den  mehreren  das  Bermächtnis  erhalten  soll.")

Die  Bestimmung  des  Beschwerten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  demjenigen,  welcher  das  Vermächtnis  erhalten  soll;  die  Bestimmung
des  Dritten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  find  die  Bedachten  Gesamtgläubiger.)  Das  gleiche  gilt,  wenn  das
Nachlaßgericht  dem  Beschwerten  oder  dem  Dritten  auf  Antrag  eines  der
Beteiligten  eine  Frist  zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt  hat  und  die
Frist  verstrichen  ist,  sofern  nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.  Der  Bedachte,
  der  das  Vermächtnis  erhält,  ist  im  Zweifel  nicht  zur  Teilung
verpflichtet.

8  2152.  Hat  der  Erblasser  mehrere  mit  einem  Vermächtnis  in
der  Weise  bedacht,  daß  nur  der  eine  oder  der  andere  das  Vermächtnis
erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Beschwerte  bestimmen  soll,
wer  von  ihnen  das  Vermächtnis  erhält.

§  2153.  Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem  Vermächtnis  in
der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen
hat,  was  jeder  von  dem  vermachten  Gegenstand  erhalten  soll..)  Die  Bestimmung
  erfolgt  nach  §  2151  Abs.  2.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  find  die  Bedachten  zu  gleichen  Teilen  berechtigt.  Die  Vorschrift  des
§2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  2154.  Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtnis  in  der  Art  anordnen,
  daß  der  Bedachte  von  mehreren  Gegenständen  nur  den  einen  oder

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