Erläuterungen

8  2154  7)
recht“  steht  also  „im  Zweifel“  dem  Beschwerten  zu.  .
52155  s).B.einRittetgutgbesir—betimmt:,MeinemnipektotAvetmache
ich  ein  ferd.  Hier  wird  der  Inspektor  „entsprechend  einen  Verhältnissen“
in  der  Regel  ein  Feitpser  fordern  können,  und  zwar  ein  solches,  wie  es  ein
W  zu  brauchen  pflegt,  nicht  etwa  ein  edles  Rennpferd.  Wenn  die  Ver-2182,

  2183.
h.  der  „Beschwerte“  hat  gemäß  Abs.  1  zu  bestimmen,  und  wenn
der  Bedachte  damit  nicht  zufrieden  ist,  kann  er  auf  eine  „seinen  Verhältnissen

p

#  2158  16)  vgl.  Note  6  zu  §  2094.

*  2159  12)  vgl.  5  2095.

#*2160  13)  Dagegen  ist  nicht  notwendig,  daß  er  zur  Zeit  des  Erbfalles  (Tod
des  Eblassers)  bereits  erzeugt  war,  vgl.  §§  2162  Abs.  2,  2178  im  Gegensatze

zu  §  1923.
*  2161  13  a)  z.  B.  der  Ersatzerbe  (8  2096).  vgl.  8  2085.
l2162  14)  vgl.  §  2163,  ferner  2074,  2109,  2177.

(Fortsetzung  von  Seite  654)

Art.  1983.  Der  Wildschaden,  welcher  innerhalb  eines  in  Gemssheit  des  Art.  4
des  Jagdgesetses  von  der  Gemeinde  namens  der  Grundeigentümer  verpachteten  Jagdbesirks
  entstebt,  ist  von  dem  Jagdpächter  zu  ersetzen.

Hat  der  Jagdpächter  einen  Teilbaber  oder  Afterpkchter,  so  haften  diese  mit  ihm
als  Gesamtschuldner.

Neben  dem  Jagdpächter  und  dessen  etwaigen  Mitschuldnern  (Abs.  2)  baftet  die
Gemeinde  wie  ein  Bürge.

Durch  den  Jagdpachtvertrag  kann  die  Ersetspflicbt  des  Plchters  und  seiner
Mitschuldner  ausgeschlossen  werden.  In  diesem  Falle  gebt  der  Ersatzanspruch  des
Beschndigten  unmittelbar  und  ausschliesslich  gegen  die  Gemeinde.

Hat  die  Gemeinde  als  Bürge  (Abs.  3)  oder  kraft  selbstndiger  Verpflichtung
(Abs.  4)  Ersats  geleistet,  so  kann  ein  Anspruch  der  Grundeigentümer  auf  Vertellung
des  Jagdpachterlöses  nur  hinsichtlich  des  nach  Absug  des  geleisteten  Schadens  t
verbleibenden  Betrags  des  Pachterlöses  erhoben  werden.  "

Art.  194.  Ein  Anspruch  auf  Wildschadensersats  kann  im  Wege  der  gerichtliohen
  Klage  nur  dann  geltend  gemacht  werden.  wenn  sowohl  dio  Aumeldung
des  Anspruchs  als  die  Sehatsung  des  Schadens  und  die  Feststellung  des
Schadens  tzes  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  der  Art.  195  bis  200  dieses  Gesetzes
vorausgegangen  ist.

Art.  196.  Wenn  der  Beschldigte  Ersats  des  Wildschadens  beansprucht,  so  hat
or  diesen  Anspruch  bei  Ausschlussvermeidung  binnen  der  Frist  von  einer  Wocbe.
nachdem  er  von  der  Beschudigung  Kenntnis  erbalten  hat,  bei  dem  Ortsvorsteher  derjenigen
  Gemeinde,  auf  deren  Markung  das  beschadigte  Grundstück  gelegen  ist,  schriftlich
  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzumelden.

Der  Ortsvorsteher  hbat  die  Anmeldung  des  Sehedensersctzanepruche  "sofort  dem
Oberamt  unter  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Ersatzpflichtigen  vorzulegen.

Art.  196.  Das  Oberamt  hat  alsbald  nach  Empfeng  der  Anmeldung  des
Schadensersatzanspruchs  hiervon  dem  Ersatepflichtigen  mit  dem  Beifügen  Eroffnung
zu  machen,  dass,  wenn  nicht  binnen  einer  von  dem  Oberamt  festzusetsenden  Frist.
welche  die  Dauer  einer  Woche  nicht  übersteißen  darf,  eine  Einigung  der  Parteien  über
den  Ersatzanspruch  herbeigeführt  und  dem  Oberamt  nachgewiesen  werde,  die  armtliche
Schltzung  des  Schadens  und  die  Feststellung  des  Schadensersatzes  erfolge.

WM.  innerhalb  der  Frist  dieser  Nachweis  nicht  erbracht,  so  hat  das  Oberamt
ohne  Verzug  den  Schaden  durch  einen  oder  mebrere  beeidigte  Sachverständige  abschltzen
  zu  lassen.

Zu  der  Schadensabschhtzung  sind  die  Beteiligten  mit  dem  Anfügen  zu  laden,
ass  dioselbe  auch  im  Fallo  ibres  Nichterscheinens  vorgenommen  werde.

Von  den  Schltzern  ist  ein  Protokoll  über  die  Schadensabschhtzung  auffunehmen
und  unter  Anschluss  eines  Verzeichnisses  der  erwachsenen  Kosten  dem  Oberamt  vorzZulegen.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  der  Abschltzungsverhandlung  eine  Einigung  der
Parteien  über  den  Ersatzanspruch  zustande  kommt.

Das  Oberamt  hat  auf  Grund  des  ihm  über  dio  Schadensabschltsung  vorgelegten
Protokolls  den  Schadensersatz  sowie  die  entstandenen  Kosten  festzustellen.

([Fortsetzung  folgt  Selte  658)

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