Vermächtnis  *2155—2162

den  anderen  erhalten  soll.7)  Ist  in  einem  solchen  Falle  die  Wahl  einem
Dritten  übertragen,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Beschwerten.

Kann  der  Dritte  die  Wahl  nicht  treffen,  so  geht  das  Wahlrecht  auf
den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §  2151  Abs.  3  Satz  2
findet  entsprechende  Anwendung.

*#  2155.  Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  nur  der  Gattung
nach  bestimmt,  so  ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten
entsprechende  Sache  zu  leisten.“)

Ist  die  Bestimmung  der  Sache  dem  Bedachten  oder  einem  Dritten
übertragen,  so  finden  die  nach  §  2154  für  die  Wahl  des  Dritten  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

Entspricht  die  von  dem  Bedachten  oder  dem  Dritten  getroffene
Bestimmung  den  Verhältnissen  des  Bedachten  offenbar  nicht,  so  hat  der
Beschwerte  so  zu  leisten,  wie  wenn  der  Erblasser  über  die  Bestimmung  der
Sache  keine  Anordnung  getroffen  hätte.)

8  2156.  Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  eines  Vermächtnisses,
  dessen  Zweck  er  bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Leistung  dem
billigen  Ermessen  des  Beschwerten  oder  eines  Dritten  überlassen.  Auf
ein  solches  Vermächtnis  finden  die  Vorschriften  der  §§  315  bis  319  entsprechende
  Anwendung.

g  2157.  Ist  mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  2089  bis  2093  entsprechende  Anwendung.

52158.  Ist  mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  wächst,
wenn  einer  von  ihnen  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfälltlio)  dessen
Anteil  den  übrigen  Bedachten  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  an.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  die  Anteile  der  Bedachten  bestimmt
  hat.  Sind  einige  der  Bedachten  zu  demselben  Anteile  berufen,
so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.  1½)

§  2159.  Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnisnehmer  anfallende
  Anteil  gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,
  mit  denen  dieser  oder  der  wegfallende  Vermächtnisnehmer  beschwert
  ist.  als  besonderes  Bermächtnis.)

§  2160.  Ein  Vermächtnis  ist  unwirksam,  wenn  der  Bedachte  zur
Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebt.15)

8  2161.  Ein  Bermächtnis  bleibt,  sofern  nicht  ein
anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist,  wirksam,  wenn  der
Beschwerte  nicht  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer  wird.  Beschwert  ist
in  diesem  Falle  derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst
Beschwerten  unmittelbar  zustatten  kommt.5)

§  2162.  Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  ist,
nird  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,
wenn  nicht  vorher  die  Bedingung  oder  der  Termin  eingetreten  ist.)

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt  oder  wird
seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis

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