l  2163
8  2164
8  2166

Erläuterungen

15)  vgl.  8  2178.

l  r  2100  und  Noten  sowie  E.  86.

18)  d.  h.  der  Vermächtnisnehmer  hat  die  „persönliche“  Schuld  des  Erblassers
  zu  tragen,  „soweit“  sie  durch  den  Wert  des  Grundstücks  gedeckt  wird.

(Fortsetzung  von  Seite  656)

Wenn  nach  Lage  des  Falles  der  Schaden  nicht  vor  der  Zeit  der  Ernte  bemessen
werden  kann,  so  hat  die  Feststellung  des  Schadensersat  erst  auf  Grund  einer
zweiten,  kurz  vor  der  Ernte  vorsunehmenden  Schltzung  zu  erfolgen.  Dem  hierauf  gerichteten
  Antrag  eines  Beteiligten  muss  von  dem  Oberamt  stattgegeben  werden.

Art.  197.  Nach  erfolgter  Feststellung  des  Schadens  t  ist  das  Ergebnis
den  Beteiligten  mit  dem  Beifügen  urkundlich  su  eröffnen,  dass  die  Feststellung  sowohl
hinsichtlich  der  Ersatspflicht  als  hinsichtlich  der  festgesetsten  Höhe  des  Schadens  und
der  Kosten  endgültig  und  vollstreckbar  werde,  wenn  nicht  binnen  einer  von  dem  Tage
der  Eröffnung  an  laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  einer  der  Beteiligten  Klage  bei  dem
Amtsgericht  erhebe.

Art.  198.  Als  Kosten  der  Schätzung  kommen  mit  Ausnahbme  der  Belcohnung
der  Schhtser  nur  bare  Auslagen  in  Boetracht.

Die  Kosten  eind,  wenn  sich  ein  sum  Ersats  verpflichtender  Wildschaden  orgibt,
dem  Ersatzpflichtigen,  andernfalls  demjenigen  zuzuscheiden,  welcher  den  Ersatz--anspruch
  geltend  gemacht  hat.  Von  dieser  Regel  kann  aus  besonderen  Gründen  abewichen

  werden,  insbesondere  dann,  wenn  der  Ersatapflichtige  schon  vor  der  Eineitung
  des  Schltzungsverfahrens  einen  dem  nachher  festgestellten  Schadensersats
mindestens  gleichkkommenden  Betrag  anerkannt  hatte.

Art.  199.  Auf  die  Vollstreokung  der  endgültigen  Schadensersatz-  und  Kostenfeststellung
  finden  die  Bestimmungen  des  dritten  Abschnitts  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  vom  18.  August  1879,
Reg.-Blatt  S.  202,  entsprechende  Anwendung.

Art.  200.  Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  der  Art.  195  bis  199  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen,  insbesondere  über  die  Zahl  der  als  Schltzer  beizuziehenden
  Sachverstindigen,  über  die  Art  der  Bestellung  derselben,  über  das  bei  der
Schltzung  des  Schadens  und  der  Feststellung  des  Schadensersatzes  einzuhaltende  Verfahren
  und  über  die  den  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütungen  werden  im
Verordnungsweg  getroffen.

Art.  201.  Mit  dem  Inkrafttreten  der  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die
Art.  14  Abs.  2  und  Art.  15  Abs.  1  des  Jagdgesetzes  vom  27.  Oktober  1855  aufgehoben
und  erhllt  die  Ziff.  25  des  Art.  10  des  Gesetzes  tüber  die  Verwaltungsrechtepflege  vom
6.  Desember  1876.  Reg.-Blatt  S.  485,  nachstehende  Fassung:

„½2ö)  das  Recht  zur  Austibung  der  Jagd,  soweit  es  sich  um  Anwendun  der  Betimmungon
  der  Art.  2  und  8  des  Gesetses  vom  T.  Oktober  5,  betreffend
die  Regelung  der  Jagd,  Reg.-Blatt  S.  228,  handelt“.

Der  Wildschaden  auf  Gemeindejagdbezirken  (Art.  198),  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  ohne  vertragsmlssige  Verpflichtung  der  Fasgdrlohtor  zum
Wildschadensersats  verpachtet  sind,  ist  bis  zum  Ablauf  des  Pachtvertrages  von  der
Gemeinde  su  ersetzen.

Haftung  des  Staates  und  der  Gemeinden  für  fhre  Beasmten.

Art.  202.  Verletzt  ein  Beamter  des  Staates  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten
  öffentlichen  Gewalt  vorsältzlich  oder  fahrllssig  die  ihm  einem  Dritten
n6bk  ent0er  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  den  Beteiligten  gegentber  die  im  Bürgerl
  en  Gesetzbuch  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den

taat.

Die  Verantwortlichkeit  des  Staates  tritt  ausserdem  ein,  wenn  die  Haftung
des  Beamten  nur  deshalb  ausgeschlossen  ist,  weil  der  Beamte  die  Amtspflicht  im
Zustand  der  Bewusstlosigkeit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschliessenden
  Zustand  krankhafter  Störung  der  Geistestütigkeit  verletzt  bat,

Ausländern  kann  die  Entschldigung  vorbehaltlich  der  Verfolgbarkeit  des
Anspruchs  gegen  den  Beamten  solbest  verweigert  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen
ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Beschldigten  im  Falle  des  Abs.  1  eine  mindestens
aushilfasweise  Haftung  des  Staates  Deutschen  gegenüber  anerkannt  wird.

Art  208.  Soweit  der  Staat  den  Schaden  ersotzt  bat,  ist  der  Beamte
unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  demselben  Umfange  sur  Erstattung  an  den
Staat  verpflichtet,  wie  er  ohne  die  Bestimmung  in  Art.  202  gemllss  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Dritten  den  aus  der  FVerletzung  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen  hhltte.  Dies  gilt  auch,  wenn  der  Stant  nach  §  12  der  Grundbuchordnung
  an  der  Stelle  eines  Grundbuchbaamten  den  Beteiligten  Ersatz  geleistet  hat.

Art.  204.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  202  und  203  finden  auf  die  Haftung
der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbünde  für  die  Amtsbandlungen
ihrer  Boamten  entsprechende  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  660)

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