Vermächtnis  l2163—2166

bestimmt,  so  wird  das  Vermächtnis  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren
nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht  vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder
das  Ereignis  eingetreten  ist,  durch  das  seine  Persönlichkeit  bestimmt
wird.5)

§  2168.  Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen  des  §  2162  auch
nach  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  wirksam:  165)

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der  Person  des
Beschwerten  oder  des  Bedachten  ein  bestimmtes
Ereignis  eintritt,  und  derjenige,  in  dessen  Person
das  Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls
lebt,

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder  ein  Vermächtnisnehmer
  für  den  Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  doder  eine
Schwester  geboren  wird,  mit  einem  Vermächtnisse  zu
Gunsten  des  Bruders  oder  der  Schwester  beschwert
  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,  in  dessen  Person  das  Ereignis
eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der
dreißigjährigen  Frist.

§  2164.  Das  Vermächtnis  einer  Sache  erstreckt  sich  im  Zweifel
  auf  das  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandene  Zubehör.)

Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach  der  Anordnung  des  Vermächtnisses
  erfolgten  Beschädigung  der  Sache  einen  Anspruch  auf  Ersatz  der
Minderung  des  Wertes,  so  erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtnis
auf  diesen  Anspruch.

§  2165.  Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand  vermacht,
so  kann  der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel  nicht  die  Beseitigung
der  Rechte  verlangen,  mit  denen  der  Gegenstand  belastet  ist.  Steht  dem
Erblasser  ein  Anspruch  auf  die  Beseitigung  zu,  so  erstreckt  sich  im
Zweifel  das  Vermächtnis  auf  diesen  Anspruch.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück  eine  Hypothek,  Grundschuld
oder  RNentenschuld,  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,  so  ist  aus  den  Umständen
  zu  entnehmen,  ob  die  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
als  mitvermacht  zu  gelten  hat.

§  2166.  Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das  zur  Erbschaft  gehört,
  mit  einer  Hypothek  für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder  für  eine
Schuld  belastet,  zu  deren  Berichtigung  der  Erblasser  dem  Schuldner  gegenüber
  verpflichtet  ist,  so  ist  der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel
  dem  Erben  gegenüber  zur  rechtzeitigen  Befriedigung  des
Gläubigers  insoweit  verpflichtet,  als  die  Schuld  durch  den
Wert  des  Grundstücks  gedeckt  wird."““)  Der  Wert  bestimmt  sich  nach
der  Zeit,  zu  welcher  das  Eigentum  auf  den  Vermächtnisnehmer  übergeht;
er  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Hypothek  im
Range  vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein  Dritter  zur  Berichtigung  der
Schuld  verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers

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