Erläuterungen

*2169  15)  Im  Anschlußehieran  sei  folgender  Fall  erwähnt:  Wenn  A  in  seinem
Testamente  seinem  Neffen  B  10  000  Mk.  vermacht  und  ihm  dies  mitteilt,  und
wenn  A  hierauf  (aho  noch  vor  seinem  Tode)  dem  „in  Geldverlegenheit“  geratenen
  B  10  000  Mk.  gibt  in  der  ausgesprochenen  LVosi  t,  dem
B  das,  was  er  ihm  durc  das  Vermächtnis  zuwenden  wollte,  schon  zu  gewähren,
  und  wenn  A  darauf  stirbt,  ohne  das  Verwächtnis  förml  iß

2253—2257  oder  §  2258)  zu  „widerrufen“
örmlichen  „Verzichts-Vertrag"  (88  2348,  2352)  zu  schließen,  so
ann  B  nach  dem  Tode  des  A  die  10  000  Mk.  noch  einmal  fordern.

20)  Der  „Bedachte“  muß  beweisen,  daß  der  Erblasser  ihm  die  Sache

zuwenden  wollen  ohne  Rüczksicht  darauf,  ob  sie  sich  in  der  Erbschaft  beindet

  oder  nicht.  Gelingt  ihm  dieser  Beweis,  so  muß  der  Beschwerte  dem
achten  das  Vermächtnis  gemäß  §  2170  „verschaffen“.

21)  z.  B.  der  vermachte  Gegenstand  befindet  sich  zwar  in  der  Erbschaft,
ist  aber  165  „Eigentum“  des  Erblassers;  hier  gelten  als  vermacht  der  Besitz“
  der  Sache  und  die  damit  zusammenhängenden  „Ansprüche  wegen  Verwendungen“
  auf  die  Sache  (vgl.  §  999),  wenn  der  Eigentümer  die  Sache
herausfordert.  «

22  Wlir  aus  einem  Versicherungsvertrage.

28  s  Vermächtnis  einer  zwar  noch  in  der  Erbschaft  befindlichen,  aber
vom  Erblasser  bereits  „verkauften“  und  dem  Käufer  nur  „noch  nicht  übergebenen“
  beweglichen  Sache  oder  eines  vom  Pbasse  bereits  „verkauften“
aber  „noch  nicht  aufgelassenen“"  Grundstücks  ist  also  unwirksam.

#  2170  24)  sogen.  eerschaffunge-Vermächtniee  l.  Note  20.  z.  B.  „Meinem

reunde  B  vermache  ich  das  im  Laden  des  Antiquitätenhändlers  1  stehende
näher  zu  bezeichnende)  alte  Danziger  Spind.“  #.  «

25)  Im  Beispiele  der  Note  24,  weil  H  das  Spind  überhaupt  nicht  verkaufen
  will.

26)  Wenn  im  Beispiele  der  Note  24  H  für  das  Spind  3000  Mk.  fordert,
während  es  nach  dem  Gutachten  bewährter  Sachverständiger  nur  500  Mk.  wert
Wi  der  mit  dem  Vermächtnis  beschwerte  Erbe  dem  B  nur  500  Mk.  zu
zahlen.

(Fortnetzung  von  Bolto  658)

Jagd-  und  Fischerefirecht.

Art.  206.  Das  Gesetz  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd,
Reg.-Blatt  S.  223.  wird  dahin  Felndert:
L  In  Art.  7  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende  Vorschrift:
Das  Mogt  Tier  (Abs.  3)  umnterliet  dem  Aneignungsrecht  dos  Erlegers.
II.  An  die  Stelle  des  Art.  16  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Wild,  welches  in  einem  anderen  Jagdbezirk  angeschossen
wurde,  unterliegt  dem  Aneignungsrecht  desjenigen,  in  dessen  Bezirk  es
tot  niederfüllt  oder  gefunden  wird.

LII.  Der  Art  18  Abs.  4  wird  aufgehoben.

Pfandrechte  an  Grundstücken.

Art.  218.  Die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  unkündbaren
Hypothek  oder  Grundschuld  ist  untersagt.  "

Die  Ausschliessung  des  Kündigungsrechts  des  Eigentümers  bei  Hypothekenforderungen
  und  Grundschulden  über  die  Dauer  von  zehn  Jahren  binaus  ist
unzullssig.

Art.  214.  Wenn  für  ein  Unterpfandsrecht,  das  nicht  nach  Art.  192  Abs.  1
Satz  2  des  Einführungsgesetzos  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  als  Sicherungshypothok
  gilt,  gzu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzuseben
ist,  ein  Pfandschein  (Art.  14,  191,  192  des  Pfandgesetzes  vom  15.  April  1825,  Reg  -Blatt
S.  193,  Art.  32  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828,  betreffend  die  vollstäündige  Entwickelung
des  neuen  Pfandsystoms.  Reg.-Blatt  S.  361)  ausgestellt  ist,  gilt  das  Unterpfandsrecht  als
eine  Hypothek,  für  welohe  die  Erteilung  einos  Hypothekenbrief’ss  nicht  ausgeschlossen
  ist,  und  der  Pfandschein  als  Hypothekenbrief.

(Fortsetzung  folgt  Selte  662)

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