Vermächtnis  8  2167—2170

im  Zweifel  nur  insoweit,  als  der  Erbe  die  Berichtigung  nicht  von
dem  Dritten  erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §  1190  bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
  keime  Anwendung.

§  2167.  Sind  neben  dem  vermachten  Grundstück  andere  zur  Erbschaft
  gehörende  Grundstücke  mit  der  Hypothek  belaftet,  so  beschränkt  sich
die  im  §  2166  bestimmte  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers  im
Zweifel  auf  den  Teil  der  Schuld,  der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  des
vermachten  Grundstücks  zu  dem  Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht.
  Der  Wert  wird  nach  §  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

2168.  Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft  gehörenden
Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld  oder  eine  Gesamtrentenschuld  und
isteines  dieser  Grundstücke  vermacht  so  ist  der  Vermächtnisnehmer
  im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles  der  Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  des  vermachten  Grundstücks
zu  dem  Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht.  Der  Wert  wird
nach  §  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück  ein  nicht  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  mit  einer  Gesamtgrundschuld  oder  einer  Gesamtrentenschuld
  belastet,  so  finden,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
gegenüber  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  oder  einem  Rechtsvorgänger
  des  Eigentümers  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet
ist,  die  Vorschriften  des  §  2166  Abs.  1  und  des  §  2167  entsprechende  Anwendung.


8  2169.  Das  Vermächtnis  eines  bestimmten  Gegenstandes  ist
unwirtsam,  soweit  der  Gegenstand  zur  Jeit  des  Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft
  gehört,)  es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand  dem  Bedachten  auch
für  den  Fall  zugewendet  sein  soll,  daß  er  nicht  zur  Erbschaft  gehört.)

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der  vermachten  Sache,  so  gilt
im  Zweifel  der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,  daß  er  dem  Bedachten
keinen  rechtlichen  Vorteil  gewährt.-)

Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  Leistung  des  vermachten
  Gegenstandes  oder,  falls  der  Gegenstand  nach  der  Anordnung  des
Vermächtnisses  untergegangen  oder  dem  Erblasser  entzogen  worden  ist,
ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  zu::)  so  gilt  im  Zweifel
der  Anspruch  als  vermacht.

Zur  Erbschaft  gehört  im  Sinne  des  Abs.  1  ein  Gegenstand  nicht,
wenn  der  Erblasser  zu  dessen  Veräußerung  verpflichtet
  ist.:#)

8  2170.  Ist  das  Vermächtnis  eines  Gegenstandes,  der  zur  Zeit
des  Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft  gehört,  nach  §  2169  Abs.  1  wirksam,
so  hat  der  Beschwerte  den  Gegenstand  dem  Bedachten  zu  verschaffen.)

Ist  der  Beschwerte  zur  Verschaffung  außerstande,  so  hat  er
den  Wert  zu  entrichten.  Ist  die  Verschaffung  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Aufwendungen  möglich,  so  kann  sich  der  Beschwerte  durch  Entrichtung
  des  Wertes  befreien.)

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