Erläuterungen

8  2171  27)  Wenn  die  Leistung  erst  nach  dem  Erbfalle  (dem  Tode  des  Erblassers)
  unmöglich  wird,  gelten  die  88  275  ff.

2174  25)  Über  diese  grundlegende  Bestimmung  des  Vermächtnisrechts  ogl.
8  Note  1.  )  vgi.  S8  2176—2178.  s  6  echts  og
t  12175  29)  vgl.  §  2143  nebst  Note.
§  2176  20)  vgl.  8  2174.  Die  „Forderung  des  Vermächtnisnehmers“  auf  Leistung

  des  vermachten  Gegenstandes  gegen  den  Erben  oder  lonstigen  Beschwerten
kommt  also  Hur-  Ent  behu  *  mit  dem  Tode  des  (das  Vermächtnis  anordnenden)
  Erblassers  kraft  Ge  von  selbst  (vorbehaltlich  des  „Ausschlagungsrechtes“
  l.  a  2180)  und  unabhängig  davon,  ob  der  eingesetzte
Erbe“  die  Erbschaft  erwirbt.  vgl.  &amp;  2161,  2177—2179,  2181  und
die  praktisch  wichtigen  88  2269  Abf.  2,  2280.

*2177  31)  vgl.  88  158  ff.,  168.

([Fortsetzung  von  Selte  660)

Art.  215.  Ein  Glaubiger,  dessen  Pfandrecht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  ansusehen  ist,  an  einem  Grundstück  besteht.  kann  die
Löschung  eines  im  Rang  vorgehenden  oder  gleiohstehenden  Pfandrechts.
falls  dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise
vorlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechts  auf  Löschung  eine  Vormerkung  in  das
Grundduch  eingetragen  wülre.

Dieser  Anspruch  steht  dem  Gläubiger  dann  nicht  zu.  wenn  die  Forderung,  für
welche  die  HTthek  bestellt  war,  mittels  eines  von  dem  Eigenttimer  aufgenommenen
Darlehens  bezablt  worden  ist,  und  vor  der  Geltenpdrnachunf  des  Anspruchs  dem  Grundbuchamt
  die  Bewilligung  zur  Eintragun  einer  an  die  Stelle  des  Pfandrechtes  des  Eigenttmers
  tretenden  Hypothek  flr  die  Darlehensforderung  vorgelegt  wird.

Nachbarrecht.

Art.  217.  An  die  Stelle  der  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  der  Neuen
allgemeinen  Bauondnung  vom  6.  Oktober  1872.  Reg.-Blatt  S.  305,  und  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1898,  betreffend  das  landwirtschaftliche  Nachbarrecht,  Reg.-Blatt
S.  141,  treten  die  Vorschriften  der  Art.  218—284.

Verkehrsunternehmungen.

Art.  218.  Die  Vorschrift  des  8  26  der  Reichs-Gewerbeordnung  wird  auf  Eisenbahn-,
  Dampfschiffahrts-  und  bnliche  Verkehrsunternehmungen  erstreckt.  (vgl.  oben
Seite  290  unter  E.)

Art.  219—284  betreffen  „Nachbarrechtliche  Bestimmungen  in  bezug  auf  Geblude
und  andere  Bauwesen.“

Art.  228  betrifft  „Aufbereitungen  auf  Grundstücken.“

Art.  226  betrifft  „Erhöhung  der  Grundstücke.“

Art  228  betrifft  „Beschaffenheit  der  Einfriedigungen  an  der  Grense."

Art.  229  —289  betreffen  „Abstinde  der  Einfriedigungen  und  Pfl  lagen.“

Art  240  betrifh  „Abstand  der  Waldungen.“

Art.  241—24  betreffen  „berragende  Wurszeln  und  Zweige.“

Art.  246—264  enthalten  „Allgemeine  Bestimmungen“  zum  Nachbarrecht.
insbosondere  betreffend  Gewisse  Befugnisse  der  Eisenbahn-  und  Telegraphenbehörden
  betr.  die  den  Eisenbahnen,  Telegraphen-  und  Fernsprechleitungen  benachbarten
  Grundstücke.

Burgerliche  Ehe.

Art.  256.  Die  Bewilligung  einer  Befreiung  zum  Zwecke  der  Eingsehung
einer  Ehe  bleibt  in  den  Füllen  d#.  8#  1303  und  1312  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  dem
Könige  vorbehalten,  wührend  sie  in  den  Füllen  der  55  1313  und  1316  demienigen
Amtsgericht  zukommt,  in  dessen  Bezirk  der  zustindige  Standesbeamte  und  dei
mehreren  zuständigen  Standesbeamten  der  von  den  Verlobten  gewäkblte  Standesbeamte
seinen  Amtssitz  hat,  Fehlt  es  im  Falle  des  §s  1313  an  einem  zuständigen  Amtsgericht.
so  hat  das  Justizministerium  die  Bewilligung  zu  erteilen.

Art.  256.  Auslünder,  welche  in  Württemberg  mit  einer  Deutschen  oder
einer  Ausländerin  eine  Ehe  eingeben  wolloen,  bedürfen  hierzu  der  Erlaubais  des
Oberamts,  in  dessen  Besirk  die  Eheschliessung  stattfinden  soll.

(Fortsetzung  folgt  Selte  664)

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