Vermächtnis  *2171—2178

8  2171.  Ein  Vermächtnis,  das  auf  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist??)  oder  gegen  ein  zu  dieser  Zeit  bestehendes
  gesetzliches  Verbot  verstößt,  ist  unwirksam.  Die  Vorschriften
des  §  308  finden  entsprechende  Anwendung.

§  2172.  Die  Leistung  einer  vermachten  Sache  gilt  auch  dann
als  unmöglich,  wenn  die  Sache  mit  einer  anderen  Sache  in  solcher  Weise
verbunden,  vermischt  oder  vermengt  worden  ist,  daß  nach  den  88  946  bis
348  das  Eigentum  an  der  anderen  Sache  sich  auf  sie  erstreckt  oder  Miteigentum
  eingetreten  ist,  oder  wenn  sie  in  solcher  Weise  verarbeitet  oder
ungebildet  worden  ist,  daß  nach  §  950  derjenige,  welcher  die  neue  Sache
hergestellt  hat,  Eigentümer  geworden  ist.

Ist  die  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung  durch  einen
anderen  als  den  Erblasser  erfolgt  und  hat  der  Erblasser  dadurch
Miteigentum  erworben,  so  gilt  im  Zweifel  das  Miteigentum
als  vermacht;  steht  dem  Erblasser  ein  Recht  zur  Wegnahme  der  verbundenen
  Sache  zu,  so  gilt  im  Zweifel  dieses  Recht  als  vermacht.
Im  Falle  der  Verarbeitung  oder  Umbildung  durch  einen
anderen  als  den  Erblasser  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des
8  2169  Abs.  3.

§  2173.  Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende  Forderung  vermacht,
  so  ist,  wenn  vor  dem  Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und  der
geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft  vorhanden
ist,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dem  Bedachten  dieser  Gegenstand
zugewendet  sein  soll.  War  die  Forderung  auf  die  Zahlung  einer  Geldsumme
  gerichtet,  so  gilt  im  Zweifel  die  entsprechende  Geldsumme  als
vermacht,  auch  wenn  sich  eine  solche  in  der  Erbschaft  nicht  vorfindet.

§  2174.  Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den  Bedachten  das
Recht  begründet,  von  dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten
Gegenstandes  zu  fordern.:)  v

8  2175.  Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den  Erben  zustehende
Forderung  oder  hat  er  ein  Recht  vermacht,  mit  dem  eine  Sache  oder
ein  Recht  des  Erben  belastet  ist,  so  gelten  die  infolge  des  Erbfalls
  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht
und  Belastung  erloschenen  RNechtsverhältnisse  in  Ansehung  des  Vermächtnisses
  als  nicht  erloschen.)  .

§2176.  Die  Forderung  des  Vermächtnisnehmers
kommt,  unbeschadet  des  Rechtes,  das  Vermächtnis  auszuschlagen,
  zur  Entstehung  (Anfall  des  Vermächtnisses)  mit
dem  Erbfalle.#0)ö

§  2177.  Ist  das  Vermächtnis  unter  einer  aufschiebenden  Bedinzung
  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  und
tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  ersolgt
  der  Anfall  des  Vermächtnisses  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung
oder  des  Termins.-:)

§  2178.  Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt
  oder  wird  seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes
  Ereignis  bestimmt,  so  erfolgt  der  Anfall  des  Vermächtnisses

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