*  2180

8  2182

z  2183
z  2184

Erläuterungen

23  zur  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Annahme“  kann

er  das  Vermächtnis  ausschlagen;  eine  „Frist“  für  die  Ausschlagung  ist
nicht  bestimmt  (anders  bei  Ausschlagung  einer  Erbschaft“  §  1944).

Sor-.  Eine  Ausschlagung  des  rus  ist  nicht

—  „Schenkung  mäckthisse  Beschwerten  9  517);  vgl.

8  .  rauen  zur  Auss  agung  ne

Zustimmung  des  Ehemannes,  über  die  Ausschlagung  seitens  der  Eltern  für

sein  Mündel  vgl.  N  r  §  1948.
34)  d.  h.  nach  dem  Tode  des  Erblassers  6  1922).

385

ist,  findet  rleistung  nicht  statt,  weder  für  Mängel
im  „Re  „  Wr  Pe#nn-  im  Falle  des  §  2165  der
Erbkasser  den  „Übergang“  der  Belastung  auf  den  Bedachten  nicht  ollt
hat  („im  Zweifel“  ist  er  als  gewollt  anzunehmen,  I.  §  2165),  so  der
„Be  lastung  zu  sorgen,  aber  nicht  auf
Grund  einer  „Gewährleistungspflicht“,  sondern  auf  Grund  des  „Willens“  des
Erblassers.  —  Für  den  Fall,  daß  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache
verma

60

35)  pvgl.  Note-  letzter  Sa

ff.
»).  vgl.  99,  2176—2178  (Anfall).
.S  100.  z.  B.  der  Beschwerte  hat  in  dem  vermachten  Hause  „ge-2



r“
8
·

-
r—
—

wohnt“.

(Fortsetzung  von  Selte  #62)

Art.  2857.  Die  Aufsioht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wircd
unter  der  Oberaufaicht  der  höheren  Justizbehörden  (Ausführungsgesetz  zum  Reichs.
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  Juanuar  1879,  Reg.-Blatt  S.  3,  Art.  23)  von  den  Amts.
gerichten  ausgeübt.

Art.  258.  Gegen  die  von  den  Standesbeamten  gemhes  8§  66  Abs.  A  des  Reichs-Lor
  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  getroffenen

erfügungen  fludet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  vorgesetste  Amtegericht
  stattt  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Standesbeamten  oder  bei  dem  Amtsgericht
eingelegt  werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  ist  eine  weitere  Beschwerde
nicht  zullssig.

Art.  359.  Zur  Eotgegennahme  und  zur  öffentlichen  Beglanbigung  der  in  §  1577
Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Erklrungen  über  den  Namen
einer  geschiedenen  Frau  sind  die  Standesbeamten  zuständig.

ie  Erklärung  gilt  zugleich  als  Antrag  auf  Beischreibung  eines  Vermerks  über
die  Namensünderung  am  Rande  der  über  die  Eheschliessung  vorgenommenen  Eintragung.

Ist  die  Eheschliessung  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirks  eingetragen.
so  hat  der  Standesbeamte  die  Erklkrung  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirks  behufs
Beischreibung  des  Vermerks  zu  übersenden.

Art.  S60.  Der  nach  dem  bisberigen  Gesetz  begrtindete  Anspruch  der  Ehe--frau,
  Sicherstellung  ihres  Beibringens  auf  dem  unbeweglichon  Vermögen
ihres  Ehemannes  zu  verlangen  (Pfandrechtetitel),  bleibt  für  die  sur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  Büurgerlichen  Gesetsbuchs  bestehenden  Bhen
aufrocht  erhalten.

Der  Anspruch  gewährt  der  Ehefrau  das  Recht,  jederseit  Eintragung  einen
Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken  des  Ehemanns  für  ihr  beigebrachtes
Gut  zu  verlangan.

Art.  261.  Der  landrechtliche  Voraus  der  Ehegatten  wird  aufgehoben.

Art.  262.  Der  Güterstand  der  landrechtlichen  Errungenschaftsgesellschaft
  und  der  auf  Grund  eines  in  Württemberg  abgeschlossenen  Ehevertrags
  goltende  Gütoerstand  der  allgomeinen  Gütergemeinschaft  begründen
den  erbrechtlich  en  Anspruch  der  lebenslünglichen  (statutarischen)  Nutzniessung
de  überlebenden  Ehegatten  ontsprechend  den  bisherigen  gesetzlichen  Boestimmungen.
Dieselben  gelten  auch  für  das  Rocht  des  Ehegutten,  durch  letztwillige  Verfügung
  den  überlebenden  Ehegatten  von  der  Nutzniessung  ausgzuschliessen.
sowie  für  die  Pflicht  dos  letztoren  zur  Sicherheitsleistung  und  deren  Umfang.
Soweit  don  Abkömmlingon  ein  Anspruch  auf  unterpfandliche  Sicherstellung  zustcht.
(Pfandrechtstitel),  gewährt  dersolbe  das  Recht  intragung  einer  Sicherungs
hypothek  un  den  Grundstücken  dos  überlebenden  khegatten  Eu  verlangen.

(Fortsetzsung  folgt  Selte  666)

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