Vermächtnis  *2179—2184

im  ersteren  Falle  mit  der  Geburt,  im  letzteren  Falle  mit  dem  Eintritte
des  Ereignisses.

8  2179.  Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall  und  dem  Anfalle  des
Vermächtnisses  finden  in  den  Fällen  der  88  2177,  2178  die  Vorschriften
Anwendung,  die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine  Leistung  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  geschuldet  wird.

8  2180.  Der  Vermächtnisnehmer  kann  das  Vermächtnis  nicht
mehr  ausschlagen,  wenn  er  es  angenommen  hat.-:)

Die  Annahme  sowie  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.:s)  Die  Erklärung
kann  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  )  abgegeben  werden;  sie  ist
unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
abgegeben  wird.

Die  für  die  Annahme  und  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden
  Vorschriften  des  §  1950,  des  §  1952  Abfs.  1,  3  und  des  §  1953  Abf.  1,2
finden  entsprechende  Anwendung.

§  2181.  Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  dem
freien  Belieben  des  Beschwerten  überlassen,  so  wird  die  Leistung  im
Zweifel  mit  dem  Tode  des  Beschwerten  fällig.

8  2182.  Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,
  so  hat  der  Beschwerte  die  gleichen  —  wie  ein  Verkäufer
  ½5)  nach  den  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,  der  88  434  bis  437,
des  §  440  Abs.  2  bis  4  und  der  88  441  bis  444.

Dasselbe  gilt  im  Zweifel,  wenn  ein  bestimmter  nicht  zur  Erbschaft
  gehörender  Gegenstand  vermacht  ist,“«)  unbeschadet  der  sich  aus  dem
§  2170  ergebenden  Beschränkung  der  Haftung.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vermächtnisses,  so  haftet  der
Beschwerte  im  Zweifel  nicht  für  die  Freiheit  des  Grundstücks  von
Grunddienstbarkeiten,  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  und
Reallasten.

*2183.  Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,
  )  so  kann  der  Vermächtnisnehmer,  wenn  die  geleistete  Sache
mangelhaft  ist,  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache
eine  mangelfreie  geliefert  wird.  Hat  der  Beschwerte  einen  Fehler  arglistig
  verschwiegen,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer  statt  der  Lieferung
einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
  Auf  diese  Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen
Mängel  einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.3s)


8  2184.  Ist  ein  bestimmter  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand
vermacht,  so  hat  der  Beschwerte  dem  Vermächtnisnehmer  auch  die  seit
dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  gezogenen  Früchte  7P)  sowie  das  sonst
auf  Grund  des  vermachten  Rechtes  Erlangte  herauszugeben.  Für
Nutzungen,  die  nicht  zu  den  Früchten  gehören,  hat  der  Beschwerte
nicht  Ersatz  zu  leisten.“o)

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