Erläuterungen

411)  vgl.  88  994  ff.,  1922  (Erbfall).

12)  sogen.  „Untervermächtnis“.

13)  sogen.  „Ersatzvermächtnis“.

")  sogen.  „Nachvermächtnis“  (sideikommissarische  Substitution);  ogl.
8  2100  und  Noten.

(Fortsetzung  von  Seite  664)

Die  Nutzniessung  begründet  die  Verpfflichtung  des  Nutzniessungsberechtigten.
den  Abkömmlingen  aus  dem  der  lebenslänglichen  Nutzniessung  unterliegenden  Vermögen
  derselben  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  eine  angemessene
Ausstattung  zu  gewlhren.  .

Art.  268.  Besteht  in  einer  Ehe  sur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Burgerlichen  Gesetzsbuchs  auf  Grund  eines  in  Württemberg  abgeschlossenen
Ehevertrags  der  Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  ohne  dass
in  dem  Vertrag  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  eine  Bestimmung
getroffen  ist,  so  tritt  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  bei  dem  Vorhandensein  gemeinschaftlicher
  Abkömmlinge  eine  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  nach  Massgabe
der  Vorschriften  der  88  1483  bis  1518  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.

Art.  26  4.  Bleiben  nach  dem  Inkrafttreten  des  Büurgerlichen  Gesets---buchs
  für  den  Güterstand  einer  Ehe  gemlss  Art  200  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  bisherigen  Gesetze  massgebend,  so  treten  bezüglich
  der  Errichtung  der  Beibringensinventare  und  der  diese  vertretenden
Ehevertrüge  an  Stelle  der  bei  nicht  exemten  Personen  bisher  zustlindigen
Behörden  die  Bezirksnotare  und  finden  bei  öffentlicher  Vornahme  des  Geschuüfts  die
Vorschriften  des  Art.  125  Abs.  2  und  Abs.  3  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Verwandtschaft.

Art.  265.  Wer  die  Sorge  für  die  Person  eines  Minderjährigen  hat.
kann  diesem  K#begenüber  im  Falle  des  Flüchtigwerdens  zum  Zwecke  der  Zurückführung
polizeiliche  Hilfe  bei  Gefahr  im  Verzug  in  Anspruch  nehmen.

Art.  266.  Zur  Entgegennahme  und  zur  öffontlichen  Beglaubigung  der  Erkllrung,
durch  welche  der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  dem  Kinde
seinen  Namen  erteilt,  sowie  der  Einwilligungserklkrungen  des  Kindes  und  der  Mutter
(6  1706  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sind  die  Standesbeamten  zustlndig.

Die  Erklurung  über  die  Erteilung  des  Namens  gilt  zugleich  als  Antrag  aut
Beischreibung  eines  Vermerks  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragung.

Iat  der  Geburtsfall  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirks  eingetragen,
sc  hat  der  Standesbeamte  die  Erklärung  über  die  Erteilung  des  Namens  mit  den  Einwilligungserklkirungen
  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirks  behufs  Beischreibung  des
Vermerks  zu  übersenden.

Art.  267.  Für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  in  §  1720  Abs.  2  des  Burgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkuonden  über  die  Anerkennung  der
Vaterschaft  ist  der  Standesbeamte,  welcher  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Eheschliessung
  seiner  Eltern  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig,  wenn  die  Anerkennung
der  Vaterschaft  nicht  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschliessung  erfolgt.

Art.  268.  Die  Ehelichkeitserklärung  eines  unehelichen  Kindes  im  Falle
des  §  1723  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  von  dem  Justizministerium  erteilt.

Art.  269.  Die  Boewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  der  Annahme
  an  Kindesstatt  (8§  17410,  1745  Abs.  1  und  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
kommt  dem  Justizministerium  zu.

Art.  270.  Die  Bestltigung  des  Vertrags  tüber  die  Annahme  an  Kindesstatt
oder  über  die  Aufhobung  der  Annahme  an  Kindesstatt  erfolgt,  wenn  der  Annehmende
einer  standesherrlichen  oder  ritterscbaftlichen  Familie  angehört  und  nach  den  Vorschriften
  des  Roichsgesetzes  über  dio  Angelegonheiten  dor  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
die  Zustlindigkeit  eines  wiürttembergischen  Gerichts  begründet  erscheint,  durch  das
Amtsgericht,  welches  die  Geschlfte  des  Vormundschaftsgerichts  für  die  Mitglieder
diesor  Familie  zu  bosorgen  hat.

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