Vermächtnis  *2185—2191

8  2185.  Ist  eine  bestimmte  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  vermacht,
  so  kann  der  Beschwerte  für  die  nach  dem  Erbfall  auf  die  Sache
gemachten  Verwendungen  sowie  für  Aufwendungen,  die  er  nach  dem  Erbfalle
  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache  gemacht  hat,  Ersatz  nach  den
Vorschriften  verlangen,  die  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Besitzer  und
dem  Eigentümer  gelten.“)

§  2186.  Ist  ein  Vermächtnisnehmer  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Anflage  beschwert.“")  so  ist  er  zur  Erfüllung  erst  dann  verpflichtet,
wenn  er  die  Erfüllung  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  zu  verlangen
berechtigt  ist.

§  2187.  Ein  Vermächtnisnehmer,  der  mit  einem  Vermächtnis
oder  einer  Auflage  beschwert  ist,  kann  die  Erfüllung  auch  nach  der  Annahme
  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  insoweit  verweigern,  als
*  was  er  aus  dem  Vermächtnis  erhält,  zur  Erfüllung  nicht  ausreicht.


Tritt  nach  §  2161  ein  anderer  an  die  Stelle  des  beschwerten
Vermächtnisnehmers,  so  haftet  er  nicht  weiter,  als  der  Vermächtnisnehmer
haften  würde.

Die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  des
§  1992  finden  entsprechende  Anwendung.

§  2188.  Wird  die  einem  Vermächtnisnehmer  gebührende  Leistung
  auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,
wegen  eines  Pflichtteilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  des  §  2187  gekürzt,
so  kann  der  Vermächtnisnehmer,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
  anzunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten  Beschwerungen  verhältnismäßig
  kürzen.

8•2189.  Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  die  dem  Erben
oder  einem  Vermächtnisnehmer  auferlegten  Vermächtnisse  und  Auflagen
auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,  wegen
eines  Pflichtteilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  der  88  2187,  2188  gekürzt
werden,  durch  Verfügung  von  Todeswegen  anordnen,  daß  ein  Vermächtnis
oder  eine  Auflage  den  Vorrang  vor  den  übrigen  Beschwerungen  haben
soll.

§  2190.  Hat  der  Erblasser  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  Bedachte
  das  Vermächtnis  nicht  erwirbt,  den  Gegenstand  des  Vermächtnisses
einem  anderen  zugewendet,“?)  so  finden  die  für  die  Einsetzung  eines
Ersatzerben  geltenden  Vorschriften  der  88  2097  bis  2099  entsprechende
  Anwendung.

§  2191.  Hat  der  Erblasser  den  vermachten  Gegenstand  von  einem
nach  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  eintretenden  bestimmten  Zeitpunkt
  oder  Ereignis  an  einem  Dritten  zugewendet,  so  gilt  der  erste  Vermächtnisnehmer
  als  beschwert.“,)

Auf  das  Vermächtnis  finden  die  für  die  Einsetzung  eines  RNRacherben
  geltenden  Vorschriften  des  §  2102,  des  §  2106  Abs.  1,  des  §  2107
und  des  §  2110  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

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