Erläuterungen

#  2192  1)  Über  den  Begriff  Auflage  vq  88  1940,  1941  (auch  88  525—527  und
Noten,  namentlich  Note  20).  fze  Unterschied  zwischen  „Vermächtnis“
und  „Au  lage“  liegt  im  we  entlichen  darin:  Durch  das  „Vermächtnis“
wird  ein  bas  Vermögen  des  Bedachten  vermehrendes  „Forderungsrecht“
  erzeugt;  der  Erblasser  hat  die  Vermächtnis-Anordnung
getroffen,  um  dem,  4½  dchen  Vorteil  die  Anordnung  Preicht  eine  „Zuwenung“
  zu  machen.  Die  Auflage  dagegen  hat  nur  eine  Verp  lichtung  des  Beschwerten
  zu  einer  Leistung  zur  Folge,  ein  selbständiges  „Forderungsrecht“,
  ein  Eläubigenrecht  wird  niemandem  ähe  die  rechtliche
Erzwingbarkeit  der  aus  der  „Auflage"  sich  ergebenden  Verpflichtung  des  Beewerten
  regelt  §  2194.  Einen  Druck  auf  den  mit  der  Auflage  „Beschwerten“,
ie  zu  vollziehen,  übt  übrigens  §  2196  aus.  Die  einem  Erben  gemachte
„Auflage“  it  eine  Nachlahwerbindlichkeit  (8  1967);  vgl.  das  hierüber  beim
„Vermächtnis“  Gesagte  in  Note  1  zu  §  2147.  Beispiele  einer  „Auflage“
find:  in  der  als  Erbe  oder  kernach  rehner  eingesetzten  Kirche  sollen  jährlich
  am  Todestage  des  Erblassers  lenmessen  für  ihn  gelesen  werden,  —  der
Erbe  soll  dem  Erblasser  ein  Denkmal  setzen  und  sein  Grab  pflegen,  —  der  mit
einem  Vermächtnis  bedachte  Student  soll  eine  Studienreise  nach  Italien  machen
und  darüber  eine  Arbeit  anfertigen,  —  der  mit  einem  Vermächtnis  bedachte
Diener  soll  den  Hund  des  Erblassers  bis  an  seinen  Tod  verpflegen,  —  der  Erbe.
dem  ein  Park  zugewendet  ist,  soll  ihn  jeden  Sonntag  dem  Publikum
öfnen.  —  die  Bibliothek  und  Vildergalerie  des  Erblassers  sollen  dem  Publikum
  käglich,  geöffnet  sein  usw.  .  .

2)  z.  B.  der  Erblasser  hat  bestimmt:  Mein  Erbe  soll  den  Inhalt  meines
Weinkellers,  solange  er  reicht,  dazu  verwenden,  Larlich  an  meinem  Todestage
  kränklichen  un  bedürstigen  Personen  je  eine  Flasche  Wein  zu  verabfolgen.

3)  vgl.  8  2194,  2196  Abs.  2.

)  vgl.  §  2194.

Der  Testaments-Vollstrecker  hat  nach  §  2203  die  letztwilligen  Verfügungen,
  also  auch  „Auflagen“,  des  Erblassers  zur  Ausführung  zu  bringen:
er  kann  es  auch  vom  Erben  und  Vermächtnisnehmer  verlangen;  88  2208

*2193

8  2194

2223
z.  B.  der  Ersatzerbe  (88  2096,  2102).

7
6
J7

*2195  s  vet  oell  zu  g  seß
2196  %  vgl.  Notg  6.
1

"  O7  812  ff.,  818—820.
11)  d.  h.  die  nach  der  3PO.  zulässigen  „Zwangsvollstreckungsmaßregeln“.
8  2197  1)  A.  Die  regelmäßigen  Aufgaben  des  Testamentsvollstreckers  stnd  in
den  §§  2203—2206  bestimmt.  Er  hat  die  dort  bezeichneten  Rechte  und  Pilichten.
wenn  der  Erblasser  nichts  anderes  bestimmt  hat.  Der  Erblasser
  kann  seine  Befugnisse  erweitern  (§  2207)  oder  beschränken  9  2208).  Der
Erblasser  kann  aber  auch  dem  Testamentsvollstrecker  —  ohne  ihm  andere
Aufgaben  zuzuweisen  —  lediglich  die  Verwaltung  des  Nachlasses  bezw.
die  horrführun  der  Verwaltung  nach  Erledigung  der
anderen  Aufgaben  übertragen  (88  2209,  2210).  Er  kann  ihm  ferner
lediglich  die  in  8  2222  bezeichneten  Ausfgaben  übertragen.  Es  sind  dies  Vor-Eelen
  von  großer  praktischer  Bedeutung,  da  sie  dem  Erblasser  in  einfacher
ise  die  Erreichung  des  Zweckes  seiner  Bestimmungen  über
die  Erbschaft,  insbesondere  die  Sicherung  des  Familien-Interesses,
  ermöglichen  (vgl.  S8  2209,  2210,  2214,  2222).  Endlich  kann  ein
Testamentsvollstrecker  zu  dem  im  §  2223  bezeichneten  Zweck  ernannt  werden.
B.  Über  die  Bedeutung,  die  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
für  den  Erben  und  dessen  eigene  Gläubiger  (im  Gegensatz  zu  den  Rachlaßläubigern)
  hat,  vgl.  namentlich  88  2211,  2214.  Dem  Erben  gegenüber
hat  der  Testamentsvollstrecker  im  wesentlichen  die  Stellung  eines  Beauftragten
(vgl.  §  2218,  auch  §§  2215—2217,  2219—2220)  mit  den  Abweichungen,  die  sich
daraus  ergeben,  daß  der  Erbe  dieten  Beauftragten  nicht  selbst  bestellt  hat,
sondern  daß  er  ihm  vom  Erblasser  bestellt  ist.  Der  Testamentsvoll-—

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