Auflage  —  Testamentsvollstrecker  *2192—21097
Fünfter  Titel.  Auflage.

8  2192.  Auf  eine  Auflage  finden  die  für  letztwillige  Zuwendungen
  geltenden  Vorschriften  der  88  2065,  2147,  2148,  2154  bis  2156,
2161,  2171,  2181  entsprechende  Anwendung:)

8  2193.  Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  einer  Auflage,
deren  Zweck  er  beftimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an  welche
die  Leistung  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten  überlassen.:)


Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,  wenn
er  zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig  verurteilt  ist.'z)  von  dem
Kläger  eine  angemessene  Frist  zur  Vollziehung  bestimmt  werden;  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Kläger  berechtigt,  die  Bestimmung  zu
treffen,  wenn  nicht  die  Vollziehung  rechtzeitig  erfolgt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten  zu,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Beschwerten.  Kann  der  Dritte  die  Bestimmung
nicht  treffen,  so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf  den  Beschwerten  über.
Die  Vorschrift  des  §  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;
zu  den  Beteiligten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  der  Beschwerte  und
diejenigen,  welche  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen  berechtigt
find.“)

8  2194.  Die  Vollziehung  einer  Auflage?)  nnen  der  Erbe,
der  Miterbe  und  derjenige  verlangen,  welchem  der  Wegfall  des
mit  der  Auflage  zunächst  Beschwerten  unmittelbar  zustatten
kommen  würde.“)  Liegt  die  Vollziehung  im  öffentlichen  Interesse,
so  kann  auch  die  zuständige  Behörde  die  Vollziehung  verlangen.:)

8  2195.  Die  Unwirksamkeit  einer  Auflage  hat  die  Unwirksamkeit
  der  unter  der  Auflage  gemachten  Zuwendung  nur  zur  Folge,  wenn
anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  die  Zuwendung  nicht  ohne  die  Auflage
gemacht  haben  würde.)

2196.  Wird  die  Vollziehung  einer  Auflage  infolge  eines  von
dem  Beschwerten  zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich,  so  kann  derjenige,
  welchem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zustatten  kommen  würde,)  die  Herausgabe  der  Zuwendung
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  insoweit  fordern,  als  die  Zuwendung  zur  Vollziehung
  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.20)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte  zur  Vollziehung  einer
Auflage,  die  nicht  durch  einen  Dritten  vollzogen  werden  kann,
rechtskräftig  verurteilt  ist  und  die  zulässigen  Zwangsmittel
erfolglos  gegen  ihn  angewendet  worden  sind.##)

Sechster  Titel.  Cestamentsvollstrecher.)

§  2197.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament:)  einen  oder
mehrere  Testamentsvollstrecker  ernennen.)

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