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Erläuterungen

strecker  übt  daher  das  ihm  —  wie  es  z  BMLHeißt—überttageneAi-It
(natürlich  ist  es  kein  „öffentliches“)  EW  vom  Erben  nach  Maßgabe
des  Testaments  und  der  einschläg  n  9  orschriften  kra  ft  eigenen
Necht  selbständeß  aus.  t  ein  einstimmiger  Beschluß  aller
beteiligten  M  dause  der  ihn  nicht,  sofern  der  rblasser
nichts  anderes  besti  mirt  hat.  Er  ist  weder  „Vertreter"“  des  toten  Erbale
  noch  Erben.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß,  **ir  der
Erblasser  einen  tpmpsmirr7  ernennt,  hierin  stets  eine  „,  schr  ränkun
  1  der  Erben  in  ihrer  sonst  völlig  freien  Verfü  fünungsbesugnis-  über  den
Nachlaß  liegt,  und  daraus  folgt  weiter,  daß  in  der  Ernennung  eines  T
mentsvollstreckers,  wenn  Abkömmlinge  die  Eltern  oder  der  E  egatte  Erben
sünd,  eine  Beschränkung  ihres  Rlichtteilsrechts  liegen  kann;  vgl.  2303,  2306,
283  ull.  1  am  Ende.  Zum  Schutze  des  Erben  gegen  die  Einräumung  zu
weitgehender  Bef  ogisse  an  den  Testamentsvollstrecker  seitens  des
P  dszgeI  dient  §  2220,  gegen  achmntdütze  Amtsführung  8§  2227
(  durch  das  Wricht).
treckers  ist  iS.  23  Stre.  8
r  den  Ausweis  des  Testamentsvollstreckers  Dritten  gegenüber
durch  a#t  des  Nachlaßgerichts  vgl.  §§  2364,  2368.  8  53  GBO.  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Testamentss#lstreater  ernannt  ist,  dies  bei  der  Eintragung  des
Erben  im  Grundbuche  von  Amtswegen  miteinzutragen  ist;  es  sei  denn,  daß  der
Nachlaßgegen  nstand  der  „Verwaltung“  des  Testamentsvo  streckers  nicht  unterliegt
  sselbe  bestimmt  §  118  RFG.  für  das  Schiffsregister.
D.  über  die  Stellung  des  Testamentsvollstreckers  im  Zivilprozesse  eincliehlich
  der  Jangsten.  reckung  vgl.  außer  —i  2212—2214  BGB.  und
dazu  die  327,  728,  748,  749,  779,  780,  863,  991  3PO.  vol.  un
9  -  VG.  in  —i—  mit  8  991  3#0.  Über  #  sein  “  zum  Antrage  au
laßkonkurs  "  217  KO.  und  über  die  von  ihm  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  als  „Masseschulden“  im  Konkurse  8  24  Nr.  5  und  6  KO.
oder  in  einem  „Erbvertrage“"  gemäß
Auch  Fraue  n  tönnen  Tstanhentsdollstreker  sein  ohne  Zustimzunz
  ihrer  Ehemänner  vorbehaltlich  §  1358.  vgl.  auch  §  2201.  —
2  ort  Testamentsvollstrecker.  braus  4  erade  gebraucht  zu  werden,
leich  es  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  e  moehr  Es  genügt  aber  auch
*  I  .  wenn  gesagt  ist:  „A  soll  die  Na  baßtlilung  vornehmen,  den  Erbteil  seiner
chwe  ster  verwalten  ufw.
n8  *  in  bezug  genommenen  §  664.

„Untreue“  des  Testamentsvoll-6

  4
d  Iso  ##ct  54  mit  der  Testamentseröffnung.
SEe,  Verpflichtung  zur  Annahme  des  Vettes  besteht  gesetzlich“
nicht;  E|  lun  2  krr  urch  „Vertrag"  mit  dem  Erblasser  begründet  sein.

"  2#  Die  Erben  find,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  mit
der  udt  des  §  2204  vorhanden  ist,  nichhrs  Erechtigt,  die  gerichtli
Auseinanderse  Wt“tmbßs  &amp;*r  —  Wenn,  wie  häufi  g
vorkommt,  der  T  enken  #en  #Elist  M.  ist,  kann  er  die  Auseinandersetzung
  nicht  grechtewirlsam  wirken,  sofern  der  Erblasser  dies  nicht

angeordnet  bot,
98  1.  "  auch  9  181.

r  unmittelbarer  Befitzer,  der  Erbe  „mittelbarer“  rier:
Wenn  #a#  Erbe  selbst  schon  den  Nachlab,  in  Besitz  genommen  hat,  so  muß
Testament  vorsttreger  auf  rausgabe  „klagen“.

sügen,  ogl.  Anhang  1  zu  8  §  16  unter  I.  7.  Er  kann  !  z.  B.
Nochlaßh  t-  au  lasen.  Hypotheken  und  Grundschulden  daran  bestellen
und  lö  n  lassen  usw.,  Eigentum  an  beweglichen  Nachlalsachen  übertragen,
Nachlaßforderungen  einziehen  und  abtreten,  alles  dies  jedoch  nur  mit  der
Einschränkung  des  d  2205  Satz  2  (nicht-  unentgeltlich).  —  vgl.  88  2211,
2213,  2214,  auch  2209,  2210

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